Abbildung 1: Lageplan des Geltungsbereiches EBS „Gewerbegebiet am Bahndamm“ unmaßstäblich
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB "Gewerbegebiet Am Bahndamm"
Die Gemeinde Betzigau hat mit Beschluss vom 18.09.2025 den Bebauungsplan für das Gebiet am südlichen Rand der westlichen Ortslage von Betzigau mit den Fl. Nrn. 1519, 1519/2 /3, 1521, 1521/4, 1522/7 /8, alle Gemarkung Betzigau, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB "Gewerbegebiet Am Bahndamm" in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan i.d.F. vom 18.09.2025, erstellt durch abtplan – architektur & stadtplanung, Kaufbeuren, mit der Begründung bei der Gemeinde Betzigau (Rotkreuzstr. 2, 87488 Betzigau) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
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