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Betzigauer Hoigarte Amtsblatt der Gemeinde Betzigau
Ausgabe 25/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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EBS Oberleiterberg Süd-West - 1. E. Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB

„Oberleiterberg Süd-West – 1. Erweiterung West“ auf der Fl. Nr. 311/3 der Gemeinde Betzigau

Die Gemeinde Betzigau hat mit Beschluss vom 19.10.2023 die Einbeziehungssatzung am südlichen Rand des Betzigauer Ortsteiles Leiterberg, auch Oberleiterberg genannt, westlich des Anwesens mit der Hausnummer Leiterberg 59a, bestehend aus den Grundstücken bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 311 (TF), 311/2 (TF), 311/3 und 316 (TF, Verkehrsfläche), alle Gemarkung Betzigau, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB „Oberleiterberg Süd-West – 1. Erweiterung West“ auf der Fl. Nr. 311/3, in Kraft. Jedermann kann die Einbeziehungssatzung i.d.F. vom 19.10.2023, erstellt durch abtplan – architektur & stadtplanung, Kaufbeuren, mit der Begründung bei der Gemeinde Betzigau (Rotkreuzstraße 2, 87488 Betzigau) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemeinde Betzigau, den 15.12.2023
Roland Helfrich
1. Bürgermeister