zur 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Betzigau
vom 28. November 2024
Aufgrund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Betzigau folgende Dritte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS):
§ 1
Änderung
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 9. Dezember 2004, wird wie folgt geändert:
1. § 9a erhält folgende Fassung:
„Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
| bis | 4 m³/h | 124,00 €/Jahr |
| bis | 10 m³/h | 186,00 €/Jahr |
| bis | 16 m³/h | 248,00 €/Jahr |
| über | 16 m³/h | 496,00 €/Jahr.“ |
2. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Die Nettogebühr beträgt 1,50 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers“.
3. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Nettogebühr 1,50 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Fehlt ein Bauwasserzähler oder sonstiger beweglicher Wasserzähler, so ist bei Bauvorhaben eine Pauschalgebühr von 0,17 € Nettogebühr pro Kubikmeter umbauten Raumes des neu zu erstellenden Anwesens zu entrichten“.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.