zur 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Betzigau
vom 28. November 2024
Aufgrund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Betzigau folgende Zweite Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung (BGS-EWS):
§ 1
Änderung
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 9. Dezember 2004 mit der Änderung vom 08. Dezember 2005 wird wie folgt geändert:
„Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
| bis 4 m³/h | 40,00 €/Jahr, |
| bis 10 m³/h | 50,00 €/Jahr, |
| bis 16 m³/h | 80,00 €/Jahr, |
| über 16 m³/h | 130,00 €/Jahr. |
2. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,95 € pro Kubikmeter Abwasser.
§ 2
In Kraft Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.