Die Verhütung von Gefahren für das Eigentum der Allgemeinheit, sowie jedes Einzelnen und der Schutz der öffentlichen Reinlichkeit durch verwilderte Tauben sollen für Alle Pflicht und oberstes Gebot sein.
Aufgrund des Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS II S. 241), BayRS 2011-2-I, zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) erlässt die Gemeinde Betzigau folgende Verordnung:
§ 1 Begriffsbestimmung
Verwilderte Tauben sind Haustauben, welche die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren und deshalb nicht (mehr) von Menschen gehalten werden.
§ 2 Fütterungsverbot
(1) Es ist verboten verwilderte Tauben im Gemeindegebiet zu füttern.
(2) Das Fütterungsverbot erfasst auch das Auslegen von Futter und Lebensmittel, die von Tauben ehrfahrungsgemäß aufgenommen werden können.
§ 3 Pflichten / Duldung / Anordnung
Die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter haben Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und zur Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 16 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | entgegen § 2 Abs. 1 Tauben füttert. |
| b) | entgegen § 2 Abs. 2 Futter oder Lebensmittel auslegt, die von Tauben aufgenommen werden können. |
| c) | entgegen § 3 Maßnahmen der Gemeinde Betzigau oder deren Beauftragten zur Beseitigung von Nistplätzen oder Vergrämung verwilderter Tauben nicht duldet. |
(2) Die Geldbuße beträgt gemäß § 17 OWiG mindestens fünf Euro und wenn ein Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1.000 Euro.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gemäß Art 50 Abs. 1 LStVG am 01.03.2025 in Kraft und gilt bis zum 28.02.2045.