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Betzigauer Hoigarte Amtsblatt der Gemeinde Betzigau
Ausgabe 6/2026
Aus dem Rathaus
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Nutzung der Windenergie

Informationen zur Fortschreibung des Teilkapitels B IV 3.2 – Nutzung der Windenergie – des Regionalplans der Region Allgäu

Aus der Planungsausschusssitzung des Regionalen Planungsverbandes am 11.03.2026

Hier finden Sie die Abschrift des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 3 sowie einen Ausschnitt der Tekturkarte.

Weitere Informationen und Unterlagen finden Sie auf der Homepage des Regionalen Planungsverbandes Allgäu: www.region.allgaeu.org

ABSCHRIFT

Fortschreibung des Regionalplans der Region Allgäu;

Fortschreibung des Teilfachkapitels B IV 3 Energieversorgung, hier: B IV 3.2 – Nutzung der Windenergie –

Abwägung und Beschlussfassung über den Entwurf;

Rechtsverordnung über die Festlegungen;

Antrag auf Verbindlicherklärung

BESCHLUSS

des Planungsausschusses

gefasst in öffentlicher Sitzung

1.

Der Planungsausschuss beschließt gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Art. 10 Abs. 5 Nr. 2 und Art. 17 BayLplG nach Abwägung aller maßgeblichen Belange die Fortschreibung des Regionalplan-Teilfachkapitels B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“ auf Grundlage des Entwurfs (Festlegungen (Ziele und Grundsätze der Raumordnung) Stand 25.02.2026, Begründung Stand 25.02.2026, Tekturkarte „Nutzung der Windenergie“ zu Karte 2 „Siedlung und Versorgung“, Stand: 25.02.2026, Zusammenfassende Erklärung und Zusammenstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, Stand: 25.02.2026 ), als fünfte Änderung des Regionalplans.

2.

Auf der Grundlage des vorstehend gefassten Beschlusses beschließt der Planungsaus-schuss gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Art. 10 Abs. 5 Nr. 2 BayLplG eine Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Allgäu nach dem anliegenden Entwurf der Geschäftsstelle (Anlage 8) vom 25.02.2026.

3.

Gemäß § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung für den Regionalen Planungsverband Allgäu wird der Verbandsvorsitzende beauftragt, für die unter Nr. 2 beschlossene Verordnung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayLplG bei der Regierung von Schwaben einen Antrag auf Verbindlicherklärung zu stellen.

4.

Der Planungsverband stellt fest, dass der Plan mit Festlegung von 1,46% der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit dem gemäß LEP 6.2.2 Abs. 1 (Z) festgelegten Teilflächenziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG im Einklang steht. Demnach sind bis 31.12.2027 mindestens 1,1 % der Regionsfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Hierbei werden ausschließlich die Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 Buchstabe a WindBG angerechnet.

5.

Der Planungsausschuss beschließt, dass redaktionelle Anpassungen im Textteil (Festlegungen, Begründung, Umweltbericht, Zusammenfassende Erklärung und Zusammenstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) und im Kartenteil zulässig sind.

6.

Der Planungsausschuss beschließt, nach Verbindlicherklärung der Fünften Änderung des Regionalplans der Region Allgäu, eine Teilfortschreibung des Regionalplans Allgäu. Gegenstand dieser Teilfortschreibung ist ausschließlich die in der Entwurfsfassung enthaltene und gem. der vorliegenden Beschlussfassung entfallene Fläche VRW 43. In dieser Teilfortschreibung werden neu gewonnene Erkenntnisse zur artenschutzfachlichen Bewertung dieser Fläche berücksichtigt werden. Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbands wird beauftragt, im Vorgriff der Teilfortschreibung unverzüglich entsprechende Gutachtensaufträge für ein Monitoring zu erteilen.

Jastimmen: 15 - Neinstimmen: 0 - Anwesend: 15

Beschlussabschrift an: Verbandsmitglieder

Kaufbeuren, 11.03.2026 Regionaler Planungsverband Allgäu gez. Stefan Bosse, Oberbürgermeister, Verbandsvorsitzender

F.d.R.d.A. Kaufbeuren, 11.03.2026 Regionaler Planungsverband Allgäu I.A. gez. Marquart

AUSSSCHNITT AUS TEKTURKARTE (in Bezug auf Ziffer 6 des Beschlusses und ein Monitoring für die entfallende Fläche des VRW 43)

Hinweis: Hier abgebildet ist ein Arbeitsstand der Tekturkarte, aus der das derzeit nicht mehr in der beschlossenen Fortschreibung enthaltene Gebiet VRW 43 im Kempter Wald ersichtlich ist.

Die Umrahmung bedeutet, dass es aufgrund naturschutzfachlicher Gründe entfallen ist, worauf sich die Fortschreibung (Ziffer 6 des Beschlusses) bezieht.

Über Umfang und zeitlichen Rahmen des Monitorings kann im Moment keine Aussagen getroffen werden.