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Betzigauer Hoigarte Amtsblatt der Gemeinde Betzigau
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Alte Landstraße - Süd“

Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Veränderungssperre(aktualisierter Lageplan)

Der Gemeinderat der Gemeinde Betzigau hat in der öffentlichen Sitzung am 20.04.2023, in Kenntnis des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Veränderungssperre „Alte Landstraße – Süd“ vom 24.06.2020 und der ersten Verlängerung vom 28.04.2022 für das Gebiet im Südwesten der Ortslage Betzigau, auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634) nachfolgende Verlängerung gem. § 17 Abs. 2 BauGB der am 24.06.2020 für das Gebiet des Bebauungsplanes „Alte Landstraße - Süd“ aufgestellten und mit Beschluss vom 28.04.2022 erstmals verlängerten Satzung beschlossen:

§ 1 Zu sichernde Planung

Der Gemeinderat der Gemeinde Betzigau hat in seiner Sitzung am 24.06.2020 für das in § 2 bezeichnete Gebiet des Bebauungsplanes „Alte Landstraße - Süd“ die gegenständliche Veränderungssperre beschlossen. Durch die gegenständliche Planung soll das Quartier zwischen Alte Landstraße und Hauptstraße neu geplant werden. Die Flächen im südlichen Teil des Gebiets sind nicht bebaut und sollen im Zuge einer Nachverdichtung ortsbildverträglich bebaut werden. Die Alte Landstraße ist nur im Norden ausgebaut und und eignet sich aufgrund der topografischen Gegebenheiten und des Höhenversatzes zwischen nicht ausgebauten Weg und der angrenzenden Privatflächen und mit Blick auf die Verkehrssicherheit nicht für einen Ausbau als Erschließungsstraße. Der nicht ausgebaute Teil der Alte Landstraße im Westen Richtung Hauptstraße soll weiterhin als Geh- und Radweg genutzt werden können und soll durch geeignete Eingrünungen aufgewertet werden. Die Verkehrssicherheit soll bei der Planung insbesondere berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr. Für die Erschließung der rückwärtigen Grundstücke sind daher Konzepte zu erarbeiten, diese Grundstücke von dem Teil der ausgebauten Alte Landstraße von Norden zu erschließen. Dabei muss auch die Behandlung des Regenwassers geregelt werden.

Dieser strukturelle Wandel soll nicht planlos bzw. nicht nur nach den Maßstäben des § 34 BauGB ablaufen, sondern er bedarf städtebaulicher Ordnung. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

Auf Grund von Verzögerungen bei der Ermittlung und den Abstimmungen mit den Grundstückseigentümern während der Pandemie ist noch weiterer Zeitbedarf vorhanden. Eine Hochwasserberechnung für den Gemeindebereich steht ebenfalls noch aus, deren Ergebnisse maßgeblich für die Planung sein können. Diese Verlängerung dient der Planungssicherheit von Eigentümern und Gemeinde gleichermaßen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Alte Landstraße - Süd“.

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke beziehungsweise Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 128, 128/1, 128/2, 129, alle Gemarkung Betzigau. Er weißt eine Größe von ca. 1 ha auf.

(Hinweis: Die Flurstücksaufteilung wurde gegenüber dem Zustand vom 24.06.2020 geändert. Die erfassten Flurnummern lauten inzwischen: 128, 128/1, 128/2, 128/2, 128/4, 128/5, 128/6, 128/7, 128/8, 128/9, 129, 129/1, 129/2, 129/3, 129/4, 129/5, 129/6, 129/7, alle Gemarkung Betzigau.)

Der genaue Umgriff und die einbezogenen Grundstücke sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Dieser ist Bestandteil dieses Beschlusses.

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 bezeichnete Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Verlängerung Ihrer Geltungsdauer nach § 17 BauGB bleibt unberührt.

Mit Beschluss vom 28.04.2022 wurde die Gültigkeit der am 25.07.2020 in Kraft getretenen Veränderungssperre mit Gültigkeit bis 25.07.2022, um ein Jahr, bis zum 25.07.2023, verlängert. Mit Beschluss vom 20.04.2023 wird diese Veränderungssperre um ein weiteres Jahr, bis zum 25.07.2024, verlängert.

Betzigau, den 05.05.2023
Roland Helfrich
1. Bürgermeister