Liebe Bürgerinnen und Bürger,
in den durchgeführten Bürgerversammlungen, aber auch in Telefonaten, E-Mails und Schreiben an die Gemeinde Bischberg beschweren sich immer Mitbürgerinnen und Mitbürger über das Verkehrsverhalten im gesamten Gemeindegebiet!
Deshalb versuchen wir in dieser Veröffentlichung mit folgenden Anregungen, aber auch Verweisen auf die neue Rechtslage auf Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger dahingehend einzuwirken, ihr Verhalten im Straßenverkehr zu reflektieren:
Auf allen Straßen des Gemeindegebietes Bischberg gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – hier wurden entsprechende „Zone-30-Gebiete“ ausgewiesen.
Weipelsdorfer Straße (bis auf den Bereich der Zugänge zum Spielplatz), Hauptstraße in Bischberg, Trosdorfer Hauptstraße, Tütschengereuther Hauptstraße und Walsdorfer Straße. Hier gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Ende 2021 wurde die B26 – ab der westlichen Einfahrt Bischberg in Richtung Bamberg-Hafen – auf die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h reduziert.
Gerade in den Wohngebieten beschweren sich die Anwohnerinnen und Anwohner über „Raser“ und sorgen sich um das Wohl ihrer oftmals am Rande der Straßen spielenden Kinder!
In den letzten Jahren stellen wir immer häufiger fest, dass parkende Fahrzeuge ganze Straßen so blockieren, dass ein Durchfahren einem „Hindernislauf“ gleicht und Anwohnerinnen und Anwohner teils nicht aus ihren Grundstücken aus- bzw. einfahren können.
Grund für die Menge der parkenden Fahrzeuge sind oftmals zweckentfremdete Garagen (dienen als Lagerraum etc.), angelegte Vorgärten, fehlende Bereitschaft Tore zu öffnen, vermietete Objekte ohne Stellplatzausweisung auf privaten Grund usw.
Auch hier bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger, Fahrzeuge grundsätzlich auf privatem Grund abzustellen! An die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, sowie an Vermieterinnen und Vermieter appellieren wir, dass Sie bitte zusätzliche Stellplätze auf Ihren Grundstücken schaffen!
Weiterhin machen wir darauf aufmerksam, auf schmalen Straßen nicht gegenüber Grundstückseinfahren zu parken, wenn eine verbleibende Restbreite von 3,50 m nicht mehr vorhanden ist! Ein Benutzer der Einfahrt muss nach ein- bis zweimaligem Rangieren die Einfahrt erreichen oder verlassen können; dieses ist aber häufig nicht möglich, wie uns immer wieder berichtet und auch dokumentiert wird.
Hier hat sich zudem im Jahr 2021 die Rechtslage geändert!
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Das Haltverbot dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. ENG ist eine Straßenstelle, wenn durch haltende Fahrzeuge die Durchfahrt eines Fahrzeuges größtmöglicher Breite (2,55 m) zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von mind. 0,5 m (je 0,25 m rechts und links) unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs nicht mehr gewährleistet ist. Kfz, die dort unzulässig parken, können auch ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden, auch dann, wenn der verbleibende Raum zwar für PKW, nicht aber für LKW ausreicht. Ist der zwischen zwei parkenden KFZ verbleibende Fahrraum geringer als 3 m, muss auch der zuerst dort Parkende den Raum freimachen.
Bitte, stellen Sie also ihr Fahrzeug nicht verkehrswidrig ab, denn das ungehinderte Befahren von Straßen vor allem für Rettungsfahrzeuge kann Menschenleben retten!
Wohnmobile, Wohnwagen, Anhänger, Bootsanhänger etc. auf öffentlichem Grund
Ein weiteres Ärgernis stellen leider die Wohnmobile, Wohnwagen, Anhänger, etc. dar. Auch wir haben festgestellt, dass sich in den letzten Jahren die Anzahl der abgestellten Wohnmobile auf öffentlichem Grund stark erhöht hat. Viele Bürgerinnen und Bürger haben sich dazu entschlossen, ein Wohnmobil zu erwerben, bedenken dabei aber vielleicht nicht, wo das Wohnmobil abgestellt werden kann. Häufig ist dieses auf privatem Grund nicht möglich, weil die benötigte Fläche nicht vorhanden ist. Wohnmobile werden dann auch über längere Zeiträume auf öffentlichen Parkplätzen und Parkbuchten geparkt. Das führt natürlich dann wieder zu Ärger der direkten Anwohner. Sicherlich ist ein Wohnmobil ein zugelassenes Fahrzeug, welches auf öffentlichen Flächen abgestellt werden darf. Aber aufgrund der Größe der Wohnmobile ärgern sich dann die Anwohner, die dann das Fahrzeug tage-/wochenlang vor dem „Wohnzimmerfenster“ stehen haben oder aufgrund von Sichtbeeinträchtigungen schlecht aus ihrer Grundstücksausfahrt herausfahren können.
Bitte bedenken Sie beim Kauf eines Wohnmobiles, dass das Fahrzeug einen dauerhaften Stellplatz auf Privatgrund benötigt!
Das gleiche gilt natürlich auch für Wohnwagen, Anhänger usw. Auch diese bitten wir, grundsätzlich auf privaten Grund abzustellen.
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir hoffen, mit unseren kleinen Hinweisen vielleicht dem einen oder anderen einen kleinen Denkanstoß gegeben zu haben, das eigene Verkehrsverhalten zu überdenken und bitten im Sinne eines guten Miteinanders auf die Belange weiterer Anwohner und Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Denn gegenseitige Rücksichtnahme vermeidet meistens größere Schwierigkeiten und ist das A und O für ein gutes Zusammenleben!