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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Neuerlass der Hallenbadgebührensatzung

Bekanntmachung:

Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg hat am 23. März 2023 den Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Bischberg (Hallenbadgebührensatzung) beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO bekanntgegeben.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Bischberg

- Hallenbad-Gebührensatzung -
Vom 23. März 2023

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) erlässt die Gemeinde Bischberg folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung des gemeindlichen Hallenbades erhebt die Gemeinde Gebühren nach dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der das gemeindliche Bad benutzt oder sonstige Leistungen i. S. von § 6 dieser Satzung in Anspruch nimmt.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Eintrittsgebühren sind beim Passieren des Eingangs; Gebühren für mehrere Eintrittskarten bei deren Erwerb zu entrichten.

(2) Sonstige Gebühren entstehen mit der Bekanntgabe des Gebührenanspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner.

(3) Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.

§ 4

Gebührenmarken/Pauschalgebühren

(1) Eintrittskarten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht

zurückgenommen. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet.

(2) Bei Gebührenerhöhungen werden alle Gebührenkarten des auslaufenden Tarifs ungültig.

(3) Schulen, Vereine, geschlossene Verbände und Organisationen haben ab Bestätigung der Anmeldung der Benutzung für die Dauer des angemeldeten Bedarfs die entsprechenden Gebühren zu entrichten. ²Bei vorzeitiger Abbrechung wird kein Ersatz geleistet.

§ 5

Gebührenermäßigungen

(1) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind in Begleitung Erwachsener von den Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 1 befreit.

(2) Die ermäßigten Gebühren für Jugendliche nach § 6 gelten generell für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. ²Die ermäßigten Gebühren für Jugendliche gelten ferner für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte.

(3) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben auf sich im Zweifelsfall durch Bundespersonalausweis, Schülerausweis oder ähnliches zum Nachweis des Alters auszuweisen. ²Schwerbehinderte haben auf Verlangen den amtlichen Ausweis vorzulegen.

§ 6

Gebührenarten und Gebührenhöhe

(1)

Einzeleintrittsgebühren

a)

für Erwachsene

(Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr)

b)

für Kinder

(ab vollendetem 6. Lebensjahr und für Jugendliche vor vollendetem 18. Lebensjahr)

c)

für Familien (Ehepartner, Lebenspartner) mit beliebiger Anzahl eigener Kinder

(2)

verbilligte Zehnerkarten für Erwachsene

(Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr)

30,00 EUR

verbilligte Zehnerkarten für Kinder und Jugendliche

(ab vollendetem 6. Lebensjahr und für Jugendliche vor vollendetem 18. Lebensjahre)

16,00 EUR.

(3)

Gesamtes Becken -außerhalb der Öffnungszeiten -

a)

Schulen, gemeinnützige Vereine, geschlossene Verbände und Organisationen

jeweils für eine Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)

soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde

b)

gewerbliche Kurse und private Anmietungen

jeweils für eine Stunde einschließlich Aus- und Ankleiden

(4)

eine abgesperrte Bahn des Schwimmbeckens oder halbes Schwimmbecken

jeweils für 45 Minuten

50,00 EUR

soweit keine Einzeleintrittspreise entrichtet werden

(5)

Sonstige Gebühren

a)

Grundgebühr für die Beseitigung von Verunreinigungen

b)

Grundgebühr für Verlust eines Garderoben- oder Wertfachschlüssels

Zu den Grundgebühren des vorherigen Buchstabe a und b ist der jeweilige

Kostenaufwand für die Beseitigung der Verunreinigung bzw. Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Garderobenschranks oder Wertfachs zu erstatten.

§ 7

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. September 2001 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Bischberg, 23. März 2023
Michael Dütsch
1. Bürgermeister