Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg hat am 23. März 2023 den Neuerlass der Satzung für die Benutzung des Hallenbades der Gemeinde Bischberg (Hallenbadsatzung) beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO bekanntgegeben.
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 20-1-1-I), geändert zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) erlässt die Gemeinde Bischberg folgende Satzung:
Die Gemeinde Bischberg betreibt und unterhält ein Hallenbad als öffentliche Einrichtung, deren Benutzung der Erholung und Gesundheit sowie der Körperpflege und der körperlichen Ertüchtigung dient.
(1) Das gemeindliche Hallenbad steht während der Betriebszeiten jedermann mit gültiger Eintrittskarte zur zweckentsprechenden Benutzung, nach Maßgabe dieser Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung.
²Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlagen vorzuzeigen.
(2) Von der Benutzung des Hallenbades sind ausgeschlossen
| a) | Personen, die an | |
| - | einer übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder | |
| - | offenen Wunden leiden, | |
| b) | Betrunkene sowie | |
| c) | mit Ungeziefer behaftete Personen. | |
(3) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- oder auskleiden können, insbesondere Kinder unter 6 Jahren, ist die Benutzung des Hallenbades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet;
gleiches gilt für Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch des Hallenbades einer Aufsicht bedürfen.
(4) Die Benutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde innerhalb des Badegeländes Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feil zu bieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten und auszuführen.
(1) Diese Satzung gilt entsprechend für die Benutzung des Hallenbades durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Personengruppen mit der Maßgabe, dass bei jeder Benutzung eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen und dem gemeindlichen Aufsichtspersonal zu benennen ist. ²Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung sowie die besonderen Anordnungen der Gemeinde, insbesondere des gemeindlichen Aufsichtspersonals, eingehalten werden; die eigene Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt.
(2) Bei regelmäßigen Besuchen werden die näheren Einzelheiten über die Benutzung des gemeindlichen Hallenbades durch die jeweiligen
Personengruppen durch schriftliche Vereinbarung geregelt.
(3) Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Badezeiten besteht nicht.
(1) Die Betriebs- bzw. Öffnungszeiten des gemeindlichen Hallenbades werden vom Gemeinderat festgelegt und ortsüblich sowie ergänzend durch Anschlag am Eingang des Hallenbades bekanntgemacht. ²Die Gemeinde behält sich vor, den Betrieb des Hallenbades aus zwingenden Gründen vorübergehend einzustellen oder die festgelegte Betriebszeit zu ändern.
(2) Eine Stunde vor Ende der Öffnungszeiten werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben und Badegäste nicht mehr zugelassen. ²Spätestens eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten ist der Badebereich, Sitzmöglichkeiten, usw. zu verlassen und die Duschen aufzusuchen.
(3) Bei Überfüllung kann das Aufsichtspersonal den Zutritt zum Bad vorübergehend aussetzen.
(1) Die Benutzung des Hallenbades ist nur in allgemein üblicher Badekleidung gestattet. ²Vor Benutzung des Schwimmbeckens hat sich jeder Badegast in den Duschräumen gründlich zu reinigen.
(2) In den Schwimmbecken dürfen Bürsten, Seife und andere Reinigungsmittel nicht verwendet werden. ²Zum Auswaschen der Badekleidung sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Einrichtungen (Waschbecken) zu benutzen.
(1) Der Badegast hat auf das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Mitbenutzer Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft. ²Insbesondere hat er sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(2) Die Einrichtungen sind mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen.
²Beschädigungen oder Verunreinigungen verpflichten zum Schadensersatz.
(3) Insbesondere sind nicht zulässig:
| a) | Ballspiele; diese sind nur nach vorheriger Genehmigung des Bademeisters im Nichtschwimmerabteil erlaubt, |
| b) | Verunreinigungen des Bades und des Badewassers, z. B. durch Ausspucken, |
| c) | Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall, |
| d) | Mitbringen von Speisen und Getränken in die Schwimmhalle, |
| e) | Verwendung mitgebrachter elektrischer oder batteriebetriebener Geräte (Rasierer, Haartrockner und dergleichen), außer an den jeweils hierfür vorgesehenen besonders gekennzeichneten Stellen, |
| f) | Mitbringen von Hunden und anderen Tieren, |
| g) | Umkleiden im Hallenbad außerhalb von Umkleidekabinen bzw. -räumen, |
| h) | Rauchen und Kaugummikauen in allen Räumen vom Hallenbad sowie im Beckenbereich, |
| i) | Betreten von Dienst-, Personal- und technischen Räumen, |
| j) | Betreten des Barfußbereiches mit Straßenschuhen. |
(4) Nichtschwimmer dürfen sich nur im Nichtschwimmerabteil aufhalten (auch wenn sie in Begleitung Erwachsener sind).
(1) Das Aufsichtspersonal hat für die Sicherheit der Badegäste und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer für Ordnung und Ruhe zu sorgen. ²Den insoweit erteilten Anweisungen ist Folge zu leisten.
(2) Personen, die in den gemeindlichen Bädern gegen die in § 6 dieser Satzung niedergelegten Verhaltensregeln, gegen Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand oder die Reinlichkeitsvorschriften gröblich verstoßen, können unverzüglich aus dem gemeindlichen Bad verwiesen werden; bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet. ²Sie können ggf. in dem erforderliche Zeitrahmen - regelmäßig höchstens bis zu einer Dauer von zwei Jahren - von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden.
(3) Der jeweils aufsichtführende Schwimmmeister für das Hallenbad übt das Hausrecht im Bad aus. ²Widersetzungen bei Verweisungen aus dem Bad nach Absatz 2, können Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen.
(1) Die Benutzung des Bades geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr des Benutzers, der die gebotene Sorgfalt anzuwenden und insbesondere entsprechende Hinweise der Gemeinde zu beachten hat.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden.
(3) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung des Bades ergeben, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter sowie derjenigen Personen, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, nach den gesetzlichen Bestimmungen. ²Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(1) Diese Satzung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. September 1999 außer Kraft.