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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 15/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeindliche Veröffentlichungen

Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO

aus Gründen der Sicherheit und Ordnung

folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

Bischberg:

In folgender Straße wird ein eingeschränktes Haltverbot – Zeichen 286 – angeordnet:

Hauptstraße:

Ab VR Bank (Hausnummer 42) bis zur Einmündung Brühlweg.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.

Bischberg, 03.04.2025
Gemeinde Bischberg
-Örtliche Straßenverkehrsbehörde-