Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg hat am 10. April 2025 den Neuerlass der Friedhofssatzung (FS) der Gemeinde Bischberg beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO bekanntgegeben.
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Bischberg folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis:
| ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck |
| § 3 | Bestattungsanspruch |
| § 4 | Friedhofsverwaltung |
| § 5 | Schließung und Entwidmung |
| ZWEITER TEIL | |
| Ordnungsvorschriften | |
| § 6 | Öffnungszeiten |
| § 7 | Verhalten im Friedhof |
| § 8 | Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof |
| DRITTER TEIL | |
| Grabstätten und Grabmale | |
| § 9 | Grabstätten |
| § 10 | Grabarten |
| § 11 | Aschenreste und Urnenbeisetzungen |
| § 12 | Größe der Grabstätten |
| § 13 | Rechte an Grabstätten |
| § 14 | Übertragung von Nutzungsrechten |
| § 15 | Pflege und Instandhaltung der Gräber |
| § 16 | Gärtnerische Gestaltung der Gräber |
| § 17 | Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen |
| § 17a | Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit |
| § 18 | Größe von Grabmalen und Einfriedungen |
| § 19 | Grabgestaltung |
| § 20 | Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen |
| VIERTER TEIL | |
| Bestattungsvorschriften | |
| § 21 | Leichenhaus |
| § 22 | Leichenhausbenutzungszwang |
| § 23 | Leichentransport |
| § 24 | Leichenbesorgung |
| § 25 | Friedhofs- und Bestattungspersonal |
| § 26 | Bestattung |
| § 27 | Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt |
| § 28 | Ruhefrist |
| § 29 | Exhumierung und Umbettung |
| FÜNFTER TEIL | |
| Schlussbestimmungen | |
| § 30 | Anordnungen und Ersatzvornahme |
| § 31 | Haftungsausschluss |
| § 32 | Zuwiderhandlungen |
| § 33 | Inkrafttreten |
| (1) | Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen: | |
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| a) | den Friedhof in Bischberg und Trosdorf |
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| b) | das Leichenhaus in Bischberg und Trosdorf |
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| c) | das Bestattungspersonal. |
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
| (2) | Auf dem Friedhof werden beigesetzt | |
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| a) | die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, |
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| b) | die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BestV), |
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| c) | die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, |
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| d) | Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. |
| (2) | Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. | |
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. ²Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
| (1) | Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. ²Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. ³Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. |
| (2) | Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. |
| (3) | Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. ²Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. |
| (4) | Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. |
| (5) | Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. |
| (1) | Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. |
| (2) | Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten. |
| (1) | Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. | |
| (2) | Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. | |
| (3) | Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet | |
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| a) | Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, |
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| b) | zu rauchen und zu lärmen, |
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| c) | die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. |
| Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. | ||
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| d) | Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
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| e) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
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| f) | Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, betreten und/oder zu beschädigen, |
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| h) | der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, |
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| i) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
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| j) | Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. |
| (4) | Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| (5) | Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. | |
| (1) | Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. ²Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. |
| (2) | Die Zulassung nach Absatz 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. ²Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. ³Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. 4Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. 5Personen, die unvollständigen Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. 6Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. 7Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Absatz 8 abdeckt. |
| (3) | Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. ²Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. ³Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. |
| (4) | Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. ²Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. |
| (5) | Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. ²Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. ³Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. 4Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. |
| (6) | Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. ²Absatz 1 bis 5 sind nicht anwendbar. |
| (7) | Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). |
| (8) | Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. |
| (9) | Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. ²Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. ³Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. |
| (1) | Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde bzw. im Friedhof Bischberg im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung. ²An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. |
| (2) | Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. |
| (1) | Gräber im Sinne dieser Satzung sind | |
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| a) | Einzelgrabstätten |
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| b) | Doppelgrabstätten |
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| c) | Familiengrabstätten mit zwei Grabstellen |
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| d) | Familiengrabstätten mit drei Grabstellen |
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| e) | Sternenkindergrabstätten |
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| f) | Urnenerdgrabstätten |
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| g) | Urnengrabstätten in einem besonders gestalteten Urnenfeld |
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| h) | Urnenwandgrabstätten |
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| i) | Urnenbaumgrabstätten |
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| j) | anonyme Urnengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld |
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| k) | Gruftanlagen mit zwei Grabstellen |
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| l) | Gruftanlagen mit drei Grabstellen |
| (3) | Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. ²Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. ³Die einzelnen Grabstätten sind in Bereiche aufgeteilt und fortlaufend nummeriert. 4Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren dafür bestimmten Teilen erfolgen. | |
| (4) | In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. ²Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. | |
| (5) | In Doppelgrabstätten, Familiengrabstätten und Gruftanlagen können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. ²Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. ³Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. 4Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. 5In einem Doppelgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. 4Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. 5Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. | |
| (6) | Für Bestattungen in Erd-, Doppel- und Familiengrabanlagen sowie in Gruftanlagen gelten, zusätzlich zu den Regelungen nach § 30 BestV, besondere Vorgaben zur Wahl des Sargmaterials. ²Diese Vorgaben sind aus Gründen der Bodenbeschaffenheit erforderlich. ³Es dürfen ausschließlich Särge aus weichen Holzarten wie Kiefer, Fichte oder europäischer Lärche verwendet werden. 4Särge aus anderen Materialien, insbesondere aus Harthölzern wie Eiche, Eibe, Mahagoni oder Ahorn, sind nicht gestattet. 5Bestattungen ohne Sarg, beispielsweise im Leichentuch, sind ebenfalls nicht erlaubt. | |
| (7) | Urnenbeisetzungen sind auch in Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Familiengrabstätten und Gruftanlagen möglich. ²Je Grabstätte sind maximal vier Urnenbeisetzungen möglich. | |
| (8) | Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde. | |
| (1) | Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. |
| (2) | Urnen können in allen Grabstätten beigesetzt werden. ²Urnen für Erdbestattungen und für die Urnenwandgrabstätte müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. ³Urnen, die über der Erde auf Grabstätten beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. 4Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. |
| (3) | Anonyme Urnengrabstätten, Urnenwandgrabstätten, Urnenbaumgrabstätten, Urnengrabstätten in einem besonders gestalteten Urnenfeld und Sternenkindergrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. ²In jeder Grabstelle können zwei Urnen bei einer Tieferlegung beigesetzt werden. ³Die Abräumung von anonyme Urnengrabstätten, Urnenwandgrabstätten, Urnenbaumgrabstätten, Urnengrabstätten in einem besonders gestalteten Urnenfeld und Sternenkindergrabstätten für Urnengräber über der Erde wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Gemeinde durchgeführt. 4Die Graboberfläche von anonyme Urnengrabstätten, Urnenwandgrabstätten, Urnenbaumgrabstätten, Urnengrabstätten in einem besonders gestalteten Urnenfeld und Sternenkindergrabstätten durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. 5Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor der anonymen Grabstätte im Gemeinschaftsfeld, Urnenbaumgrabstätte, Urnenwandgrabstätte, nicht angebracht werden, es sei denn, dies ist dem dafür vorgesehenen Bereich der Urnenbaumgrabstätten. |
| (4) | In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste maximal vier Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. |
| (5) | Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. |
| (6) | Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei der Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte die Aschenreste an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. in einem anonymen Urnengemeinschaftsgrab) in würdiger Weise der Erde zu übergeben. ²Gegebenenfalls vorhandene Urnen, die dauerhaft und wasserdicht sind, werden ordnungsgemäß entsorgt. |
| (1) | Die Einteilung der Grabstätten auf dem Friedhof erfolgt gemäß dem Belegungsplan, der von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird. |
| (2) | Die Größe, die Abstände sowie die Tiefen der einzelnen Grabstätten werden nach den örtlichen Gegebenheiten und den geltenden Vorschriften festgelegt. |
| (3) | Die Grabstätten werden in den jeweils erforderlichen Maßen ausgehoben, wobei die genauen Maße, Abstände und Tiefen durch die Friedhofsverwaltung bestimmt werden und in der Genehmigung zur Errichtung der Einfassung sowie des Grabmals dokumentiert sind. |
| (4) | Die Genehmigung zur Errichtung der Einfassung und des Grabmals ist Voraussetzung für die endgültige Festlegung der Grabmaße und -gestaltung. |
| (1) | An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. ²Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. ³Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. |
| (2) | Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). |
| (3) | Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5,10 oder 25 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. |
| (4) | Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. ²Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. |
| (5) | In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. |
| (6) | Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. ²Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. |
| (7) | Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. |
| (1) | Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. |
| (2) | Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. ²Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. ³Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. 4Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. 5Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. 6Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. |
| (3) | Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). |
| (4) | Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. ²In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. |
| (5) | Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Absatz 2 oder das Betreuungsrecht nach Absatz 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. ²Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. |
| (1) | Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. |
| (2) | Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. |
| (3) | Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Absatz 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. ²Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). |
| (4) | Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ²Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. |
| (1) | Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. ²Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. |
| (2) | Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. ²In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. |
| (3) | Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. |
| (4) | Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. ²Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. ³Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). |
| (5) | Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. |
| (1) | Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. ²Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. | |
| (2) | Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. ²Dem Antrag ist zweifach beizufügen: | |
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| a) | der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. |
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| b) | eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. |
| Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. | |
| (3) | Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. | |
| (4) | Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. ²Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ³Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). | |
| (5) | Provisorische Grabmale, wie naturlasierte Holztafeln oder einfache Kreuze sowie einfache Gedenkkreuze aus Edelstahl, unterliegen keiner Genehmigungspflicht und dürfen dauerhaft auf dem Grab verbleiben. | |
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. ²Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. ³Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
| (1) | Die Breite der Grabmale ist wie folgt festgelegt: | ||
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| a) | Einzelgräber: | 1,00 m |
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| b) | Doppelgräber: | 1,90 m |
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| c) | Urnengräber mit Umpflasterung: | 0,80 m |
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| d) | Urnengräber ohne Umpflasterung: | 1,00 m |
| (2) | Die Höhe der Grabmale darf 1,20 m nicht überschreiten. | ||
| (3) | Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. | ||
| (1) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Friedhöfen müssen dem Friedhofszweck entsprechen und so gestaltet sein, dass sie die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen wahren. ²Diese Anlagen sollen den würdevollen Charakter des Ortes respektieren und in Harmonie mit der Umgebung stehen. |
| (2) | Zur klaren Abgrenzung der Grabstätten (§ 12 der Satzung) von den öffentlichen Flächen, soweit es sich nicht um Sammelgrabanlagen, Baumbestattungen oder Urnenwandgrabfächer handelt, sind auf den jeweiligen Grabstätten Einfriedungen in geeigneter fester Form zu errichten. ²Diese Einfriedungen dienen sowohl der optischen Abgrenzung der einzelnen Grabstätten als auch dem Schutz der Gräber vor äußeren Einflüssen. ³Hierbei sind insbesondere die ästhetischen und funktionalen Anforderungen des Friedhofs zu berücksichtigen. |
| (3) | Es ist ausdrücklich verboten, völlig ungewöhnliche Werkstoffe oder aufdringliche Farben zu verwenden. ²Die Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen soll sich dezent in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. ³Ebenso sind provokante oder nicht dem allgemeinen Anstand entsprechende Zeichen, Symbole oder Grabinschriften unzulässig. |
| (1) | Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. ²Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. ³Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der aktuellen Fassung. 4Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. 5Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. |
| (2) | Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. ²Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs.2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). ³Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. |
| (3) | Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. |
| (4) | Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. |
| (5) | Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. ²Die Grabstätten sind einzuebnen. ³Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 4Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). 5Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 6Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. 7Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. |
| (1) | Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. ²Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. |
| (2) | Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. 4Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. 5Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. 6Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. 7Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. |
| (3) | Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. |
| (1) | Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. | |
| (1) | Dies gilt nicht, wenn | |
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| a) | der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, |
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| b) | die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, |
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| c) | die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. |
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. ²Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. ³Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
| (1) | Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. ²Dies gilt insbesondere für | |
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| a) | das Ausheben und Verfüllen des Grabes, |
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| b) | das Versenken des Sarges, |
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| c) | die Beisetzung von Urnen, |
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| d) | die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, |
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| e) | die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, |
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| ³Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. | |
| (2) | Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) befreien. | |
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. ²Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
Die Ruhefrist für Kindergräber bis zum vollendeten 6. Lebensjahr wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 25 Jahre festgesetzt. ²Die Ruhefrist für Aschenreste beträgt 10 Jahre. ³Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
| (1) | Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. |
| (2) | Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. |
| (3) | Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. |
| (4) | Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. |
| (5) | Im Übrigen gilt § 21 BestV. |
| (1) | Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. ²Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. |
| (2) | Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. ²Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. ³Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. 4Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. |
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
| a) | den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, |
| b) | die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, |
| c) | die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, |
| d) | sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. |
| (1) | Diese Satzung tritt zum 1. Mai 2025 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Bischberg vom 16. März 2001 außer Kraft. |