Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg hat am 10. April 2025 den Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Bischberg beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO bekanntgegeben.
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Bischberg folgende Satzung:
| Inhaltsverzeichnis | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Gebührenpflicht und Gebührenarten |
| § 2 | Gebührenpflichtige |
| § 3 | Entstehen und Fälligkeit der Gebühr |
| ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren | |
| § 4 | Grabgebühren |
| § 5 | Bestattungsgebühren |
| § 6 | Sonstige Gebühren |
| ZWEITER TEIL Schlussbestimmungen | |
| § 7 | Inkrafttreten |
| (1) | Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. | |
| (2) | Als Friedhofsgebühren werden erhoben: | |
| a) | Grabnutzungsgebühren (§ 4) |
| b) | Bestattungsgebühren (§ 5) |
| c) | Sonstige Gebühren (§ 6) |
| (1) | Gebührenpflichtig ist, | |
| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
| c) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, |
| d) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. |
| (2) | Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. | |
| (3) | Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen. | |
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar | |
| a) | bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofsbenutzungssatzung (FS), |
| b) | bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, |
| c) | bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. |
| (2) | Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. | |
| (3) | Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. | |
| (4) | Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. | |
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für | ||
| a) | eine Einzelgrabstätte | 42,00 € |
| b) | eine Doppelgrabstätte | 83,00 € |
| c) | ein Familiengrab mit drei Grabstellen | 120,00 € |
| d) | ein Familiengrab mit vier Grabstellen | 157,00 € |
| e) | eine Sternenkindergrabstätte | 28,00 € |
| f) | eine Urnenerdgrabstätte | 31,00 € |
| g) | eine Urnengrabstätte in einem besonders gestalteten Urnenfeld | 22,00 € |
| h) | ein Urnenwandgrabstätte | 92,00 € |
| i) | Urnenbaumgrabstätte | 22,00 € |
| j) | eine anonyme Grabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld | 22,00 € |
| k) | Gruftanlage mit zwei Grabstellen | 83,00 € |
| l) | Gruftanlage mit drei Grabstellen | 120,00 € |
| (2) | Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10 oder 25 Jahre ist möglich. ²Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. ³Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Absatz 1 Buchstabe c. | ||
| (3) | Für die Herstellung, Instandhaltung bzw. den Rückbau von Gruften sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten. | ||
| (4) | Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren. | ||
| (1) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (Aufbewahrungsraums) beträgt pro angefangenem Kalendertag | 95,00 € | |
| (2) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkühlung beträgt pro angefangenem Kalendertag | 22,00 € | |
| (3) | Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt bei | ||
| a) | einer Einzelgrabstätte | 620,00 € |
| b) | einer Doppelgrabstätte, Familiengrab mit drei oder vier Grabstellen | 620,00 € |
| c) | einer Kindergrabstätte bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 360,00 € |
| d) | einer Sternenkindgrabstätte richtet sich nach den aktuellen Bestattungsgebührensätzen der jeweiligen Grabstätte bzw. Grabanlage | |
| e) | einer Urnenerdgrabstätte | 250,00 € |
| f) | einer Urnengrabstätte in einem besonders gestalteten Urnenfeld | 250,00 € |
| g) | einer Urnenwandgrabstätte | 250,00 € |
| h) | einer Urnenbaumgrabstätte | 250,00 € |
| i) | einer anonyme Urnengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld | 250,00 € |
| j) | einer Gruftanlage mit zwei oder drei Grabstellen | 500,00 € |
| Der Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein oder vergleichbaren Hindernissen beträgt je angefangene Stunde. | 50,00 € | |
| (6) | Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt | 150,00 € | |
| (7) | Die Gebühr für den Transport des Sarges oder einer Urne auf dem Friedhof einschließlich Versenken beträgt | 30,00 € | |
| (8) | Die Gebühr für einen Sargträger beträgt | 30,00 € | |
| (9) | Die Gebühr beträgt bei | ||
| a) | der Ausgrabung einer Leiche | 850,00 € |
| b) | der Umbettung einer Leiche in einen neuen Sarg | 200,00 € |
| c) | der Ausgrabung von Gebeinen | 800,00 € |
| d) | der Umbettung von Gebeinen in ein Behältnis | 200,00 € |
| e) | der Umbettung von Urnen und Aschenresten | 300,00 € |
| (10) | Die zusätzliche Gebühr für Beisetzungen am Samstag | 100,00 € | |
| (11) | Die Gebühr für die Abfuhr von Erdreich auf dem Friedhofsgelände | 80,00 € | |
| (1) | Für die Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts wird eine Gebühr von 22,00 € erhoben. |
| (2) | Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 FS und die Verlängerung eines Nutzungsrechts nach § 13 FS wird eine Gebühr von 31,00 € erhoben. |
| (3) | Für die Erlaubnis zur Errichtung oder Veränderung einer Einfassung, eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage wird eine Gebühr von 31,00 € erhoben. |
| (4) | Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist zu entfernen, wird eine Gebühr von 31,00 € erhoben. |
| (5) | Für die Anforderung einer Urne zum Zweck der Bestattung wird eine Gebühr in Höhe von 12,00 € erhoben. |
| (6) | Für die Erlaubnis zur Umbettung einer Leiche oder Urne wird eine Gebühr in Höhe von 56,00 € erhoben. |
| (7) | Für die Zulassung von Gewerbetreibenden, die auf dem Friedhof Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, wird eine Gebühr von 56,00 € für die Dauer von 5 Jahren erhoben. |
| (8) | Für den Erwerb von Blumenvasen und deren Anbringung am Urn enwandgrab wird eine Gebühr von 225,00 EUR erhoben. |
| (9) | Für die wiederholte Aufforderung zur Sicherung der Standsicherheit einer Einfassung oder eines Grabmals einer Grabstätte wird eine Gebühr von 113,00 EUR erhoben. |
| (10) | Für den Erwerb von Platten und Beschriftungstafeln in Urnenfeldern sowie die Beschriftung einer Urnengrabstätte bzw. Urnenwandgrabstätte sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten. |
| (11) | Für sonstige Amtshandlungen und Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. ²Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. ³Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. 4Zusätzlich zu den tatsächlichen Aufwendungen wird für Leistungen außerhalb der normalen Dienststunden ein Verwaltungskostenzuschlag von 50 % berechnet. |
| (1) | Diese Satzung tritt zum 1. Mai 2025 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Bischberg vom 16. März 2001 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. |
Bischberg, 10. April 2025