Die Gemeinde Bischberg weist darauf hin, dass gemäß den geltenden Satzungen (BGS/WAS und BGS/EWS) für nachträglich ausgebaute Dachgeschosse und Anbauten an Gebäuden zusätzliche einmalige Wasser- und Kanalbeiträge zu leisten sind – sofern für die entsprechenden Flächen bislang keine Beiträge gezahlt wurden.
Wichtig zu wissen: Es spielt keine Rolle, ob bauliche Änderungen an den Wasser- oder Abwasseranschlüssen vorgenommen wurden. Entscheidend ist allein die Vergrößerung der beitragspflichtigen Geschossfläche, wie in § 5 Abs. 5 Satz 2 der Satzungen geregelt.
Auch wenn für die Maßnahme keine Baugenehmigung erforderlich war, sind Grundstückseigentümer laut Satzung verpflichtet, maßgebliche bauliche Veränderungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
Die Gemeinde bittet daher alle Grundstückseigentümer, die nachträglich Dachgeschosse ausgebaut oder Anbauten errichtet haben, ohne dies bislang gemeldet zu haben, sich im SG 12 Planen/Bauen der Gemeinde Bischberg zu melden.
Die korrekte Veranlagung von Beiträgen ist nicht nur gesetzlich geboten – sie ist auch eine Frage der Gleichbehandlung. Es wäre unfair, wenn Bürgerinnen und Bürger, die ihre Maßnahmen korrekt anzeigen, Beiträge leisten müssen, während andere – etwa durch unterlassene Meldung – davon befreit bleiben.
Zudem trägt die vollständige Beitragserhebung auch zur gerechten Verteilung der laufenden Wasser- und Abwassergebühren bei.
Im Rahmen dieser Maßnahmen können auch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen durch die Gemeinde erfolgen.
Bei Fragen oder zur Meldung Ihrer Baumaßnahme wenden Sie sich bitte an: 0951 / 96638-22 oder bauamt@bischberg.de