Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Bischberg - GT Tütschengereuth
Folgende Straßen werden als „Zone-30-Gebiet“ ausgewiesen:
Kirchstraße, Kirschäckerstraße, Holunderweg, Pater-Kürzinger-Straße, Schwedenäcker, Pater-Fröschl-Straße, Kaulberg, Sandstraße, Schloßhof, Im Weingarten, Zollnerhof und Weiherer Straße.
Hier gilt die „Rechts-vor-Links“-Regel!
Zeichen 274.1-40 (Beginn/Ende Zone-30-Gebiet) wird aufgestellt in der Kirchstraße/Ecke Tütschengereuther Hauptstraße, im Zollnerhof/Ecke Tütschengereuther Hauptstraße und im Kaulberg (von Viereth-Trunstadt kommend nach der Ortstafel).
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.