Die Zahl privater Swimmingpools in der Gemeinde Bischberg ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Aus diesem Grund gibt die Gemeinde wichtige Hinweise und rechtliche Vorgaben zur Befüllung und Entleerung von Poolanlagen bekanntgeben.
| • | Keine Befüllung durch Bauhof oder Feuerwehr |
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| Die Befüllung privater Pools durch den gemeindlichen Bauhof oder die Freiwilligen Feuerwehren über Hydranten ist aus haftungsrechtlichen Gründen und zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung nicht mehr zulässig. |
| • | Poolwasser ist Abwasser – Einleitung nur über die Kanalisation |
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| Laut § 15 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Bischberg wird Wasser, das sich in seinen Eigenschaften verändert hat – etwa durch Nutzung oder chemische Zusätze – als Abwasser eingestuft. |
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| Dies gilt auch ohne Zusatzstoffe wie Chlor, da bereits das Baden hygienische Veränderungen am Wasser verursacht. |
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| Das Einleiten von Poolwasser in den Boden oder in Gewässer stellt eine Gefahr für das Grundwasser dar und kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. |
| • | Pflicht zur Ableitung über die Kanalisation |
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| Gemäß § 4 der Entwässerungssatzung besteht ein sogenannter Anschluss- und Benutzungszwang. |
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| Das bedeutet: Poolwasser muss zwingend über die öffentliche Abwasseranlage (Kanalisation) entsorgt werden. |
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| Dazu zählt auch das Rückspülwasser von Poolfiltern. |
| • | Abwassergebührenpflicht für Poolwasser |
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| Da das Poolwasser über die Kanalisation abgeleitet und anschließend in der Kläranlage gereinigt wird, fallen reguläre Abwassergebühren an. |
| • | Keine Befüllung über Gartenwasseranschluss mit Zähler |
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| Die Befüllung eines Pools über einen Gartenwasseranschluss mit separatem Zähler (Mindermengenzähler) ist nicht gestattet. Solche Anschlüsse sind ausschließlich für die Gartenbewässerung gedacht. Dafür fallen keine Abwassergebühren an, da das Wasser versickert oder von Pflanzen aufgenommen wird. |
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| Beim Poolwasser handelt es sich jedoch um Schmutzwasser, das behandelt werden muss. Die Umgehung der Abwassergebühren durch Nutzung des Gartenwasserzählers kann als Abgabenhinterziehung eingestuft und mit einer Geldstrafe belegt werden. |
Fazit:
Die Gemeinde Bischberg bittet alle Poolbesitzer, diese rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Ausnahmen können nicht gemacht werden.