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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 21/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Kostenersatzpflicht nach Art. 28 Abs. 3 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)

Allgemeine Informationen

Im Gesamtgemeindegebiet Bischberg sichern ehrenamtlich engagierte Feuerwehrleute rund um die Uhr den Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten. Obwohl ihr Einsatz unentgeltlich erfolgt, entstehen der Gemeinde durch den Betrieb der Freiwilligen Feuerwehr erhebliche Kosten.

Aus diesem Grund mussten wir eine Feuerwehr-Gebührensatzung erlassen. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, informieren wir Sie hier darüber, in welchen Fällen auch für private Eigentümerinnen, Eigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer Kosten entstehen können – und wie Sie aktiv vorsorgen können.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) trägt grundsätzlich die Gemeinde die Kosten für Einsätze der Feuerwehr. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz jedoch eine Kostenersatzpflicht vor. Das bedeutet, dass bestimmte Personen oder Stellen, die durch den Einsatz entstandenen Kosten der Feuerwehr zu erstatten haben. Das betrifft insbesondere:

  1. Verursacher von Brand- oder Hilfeleistungseinsätzen: Wer den Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat – etwa durch fahrlässigen Umgang mit offenem Feuer, durch das Auslösen eines Fehlalarms oder durch unterlassene Sicherungsmaßnahmen – kann zur Übernahme der Einsatzkosten verpflichtet werden.
  1. Verantwortliche bei technischen Störungen: Lösen technische Einrichtungen wie Brandmeldeanlagen, Aufzüge oder sonstige Anlagen ohne tatsächlichen Notfall (u. a. sog. Hausnotrufe) einen Einsatz aus, so kann der Betreiber oder Eigentümer kostenersatzpflichtig sein.
  1. Empfänger von Sonderleistungen: Wer freiwillige Leistungen der Feuerwehr in Anspruch nimmt, die nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen – z. B. das Auspumpen von Kellern bei Starkregen, wenn keine akute Gefahr besteht – muss die Kosten für diese Einsätze in der Regel selbst tragen.
  1. Weitere gesetzlich benannte Fälle: Die Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Bischberg sieht weitere Fälle vor, in denen ein Kostenersatz möglich ist, z. B. bei: Ölspuren auf Fahrbahnen, Tierrettungen oder Türöffnungen ohne Notfall.

Diese Regelung dient nicht der Bestrafung, sondern dem Ziel, die kommunalen Haushalte zu entlasten und vermeidbare oder unbegründete Einsätze nicht aus Steuermitteln finanzieren zu müssen. Verursacher werden angemessen an den Kosten beteiligt.

Besonders bei Starkregen kann es zu überfluteten Kellern oder vollgelaufenen Grundstücken kommen. Da es sich hierbei häufig um freiwillige Leistungen der Feuerwehr handelt, sind die dabei entstehenden Kosten grundsätzlich vom Eigentümer selbst zu tragen.

Wir empfehlen daher dringend:

  • Vorsorgemaßnahmen gegen Rückstau und Oberflächenwasser zu treffen (z. B. Rückstauklappen, Abdichtungen) und diese regelmäßig zu prüfen
  • eine geeignete Versicherung abzuschließen, die solche Schäden und Feuerwehreinsätze abdeckt.

Für weitere Informationen oder Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gemeinde Bischberg
SG 11 Bürgerservice