Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO
aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Bischberg:
In folgenden Straßen wird die Beschilderung Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 3 Stunden– Zeichen 314 i.V.m Zeichen 1040-33 – angeordnet:
Industriestraße:
Auf den öffentlichen Parkplätzen in der Industriestraße gegenüber den Hausnummern 10 und 11, Flurstücknummer 297/9.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.
Bischberg, 20.05.2026