Die Gemeinde Bischberg erhielt mit Bescheid vom 5. Mai 1999, Az.: 52-632/1-Nr. 2/97 die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Mischwasser aus dem Regenüberlauf „Ortsmitte“ und dem Regenüberlaufbecken „Sommerleite“ in Tütschengereuth in den Fröschbach (Buchgraben). Die- se Erlaubnis wurde befristet erteilt und erlosch am 31. Mai 2019. Diese Erlaubnis wurde übergansweise zuletzt erneuert.
Die Stadt Schlüsselfeld hat beim Landratsamt Bamberg die Neuerteilung dieser Erlaubnis für das oben genannte Vorhaben beantragt.
Da das Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, beabsichtigt das Landratsamt Bamberg eine Erlaubnis im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG für die Dauer von 20 Jahren zu erteilen.
Die beim Landratsamt Bamberg eingereichten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 10. Juni 2025 bis zum 11. Juli 2025 während der Dienststunden zur Einsichtnahme bei der Gemeinde Bischberg aus.
Zudem werden die Planunterlagen zeitgleich mit dem Beginn der Planauslegung auch auf der Internetseite des Landkreises Bamberg unter dem Link
www.landkreis-bamberg.de/Wasserrecht
veröffentlicht. Ebenso ist dort der Inhalt dieser Bekanntmachung wiedergegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen rechtlich verbindlich ist (Art. 27a Abs. 1 Satz 4 BayVwVfG).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, Zimmer H 322, oder bei der Gemeinde Bischberg Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes –BayVwVfG-).
Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet Art. 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 BayVwVfG, auch in Fällen seines Abs. 8, keine Anwendung (§7 Abs. 4 und 6 Umwelt-Rechtsbehelfgesetz).
Über rechtzeitig erhobene Bedenken und Anregungen findet ein Erörterungstermin statt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Bedenken erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Auf Grund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Erlaubnisverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Erlaubnisverfahren vom Landratsamt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.
Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können.
Das Landratsamt kann die Daten an den Vorhabenträger, seine mitarbeitenden Büros sowie beurteilenden Fachbehörden zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art.
6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO besteht. Die Vorhabensträger, ihre Beauftragten und die Fachbehörden sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.
Landratsamt Bamberg