Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Bischberg:
In folgenden Straßen wird eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h – Zeichen 274-50 – angeordnet:
Verbindungsstraße zwischen Bischberg und Weipelsdorf:
Von der Ortsausfahrt Bischberg bis zum Ende der Sportanlage des FC Bischberg, wird die Geschwindigkeit aufgrund von auf die Straße einfahrenden Baufahrzeugen, auf 50 km/h in beide Richtungen reduziert.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.
Bischberg, 28.05.2026