Gestattungen für den vorübergehenden Alkoholausschank im Rahmen von Veranstaltungen - § 12 GastG
Die Bayer. Staatsregierung hat am 13. Mai 2025 die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses beschlossen, die am 1. Juni 2025 in Kraft getreten ist.
Für Gestattungen nach § 12 GastG für den Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen gilt damit künftig Folgendes:
Die Gestattung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen keinen vertieften Prüfungsbedarf sieht - insbesondere, wenn keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen (Genehmigungsfiktion).
Eine Antragstellung mit einfacher E-Mail ist nun zwar möglich, um aber häufige Rückfragen zu vermeiden bitten wir, den Antrag auf einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb - abrufbar auf der Homepage der Gemeinde Bischberg unter https://www.eiblverlag.de/bischberg/gestattung_kombi_85032.pdf - weiterhin ausgefüllt der Gemeinde Bischberg – Sachgebiet (SG) 11 – mind. 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung – zu übermitteln.
Bitte beachten Sie: Nur wenn der Antrag mindestens 14 Tage vorher bei uns eingeht, kann eine Genehmigungsfiktion eintreten und die Gebühren entfallen.
Alle für die Prüfung des vorübergehenden Gaststättenbetriebs erforderlichen Angaben sind in diesem Antrag enthalten.
Die Genehmigungsfiktion ist kostenfrei.
Für weitere Fragen steht Ihnen das SG 11 – Bürgerservice – zur Verfügung.