In den vergangenen Jahren hat die Anzahl an privaten Swimmingpools in der Gemeinde Bischberg stark zugenommen. Deshalb erreichen die Verwaltung immer wieder Anfragen zur Befüllung bzw. zum Entleeren der Poolanlagen.
Grundsätzlich ist ein Befüllen der Pools durch den gemeindlichen Bauhof oder die gemeindlichen Feuerwehren über Hydranten aus haftungsrechtlichen Gründen und zur Aufrechterhaltung der gemeindlichen Wasserversorgung nicht mehr möglich!
Nach § 15 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Bischberg gilt das „durch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser“ als Abwasser. Wasser in Schwimmbecken wird durch das Baden in seinen Eigenschaften (z. B. hygienisch) nachteilig verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen wie Chlor. Darüber hinaus stellt eine zusätzliche chemische Aufbereitung (z. B. durch Chlor, Salztabletten) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers dar, welche bei Einleitung in den Untergrund das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflussen kann. Unter Umständen könnte dies sogar als Gewässerverunreinigung mit einer Ordnungswidrigkeit in Form einer Geldbuße geahndet werden.
Vor diesem Hintergrund weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei Wasser aus Schwimmbädern, Pools und ähnlichem aus wasserrechtlicher Sicht um Abwasser handelt. Für die Entsorgung von Abwasser besteht nach den Regelungen des § 4 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Bischberg ein sogenannter „Anschluss- und Benutzungszwang“. Hiernach sind Abwässer zwingend der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.
Daher dürfen Poolanlagen auch nicht mit Frischwasser aus einem Gartenwasseranschluss mit separatem Gartenwasserzähler befüllt werden. Über den Gartenwasserzähler darf ausschließlich die Bewässerung des Gartens erfolgen, dafür fallen keine Abwassergebühren an, da das Wasser im Boden versickert und von den Pflanzen aufgenommen und nicht dem Abwasser zugeführt wird.
Poolwasser ist jedoch, wie Rückspülwasser aus der Filterspülung Schmutzwasser, das der öffentlichen Kanalisation zugeführt und durch die Kläranlagen zu reinigen ist. Daher sind hierfür Abwassergebühren zu zahlen. Eine Befüllung des Swimmingpools über einen Gartenzähler würde eine Abgabenhinterziehung darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet wird.