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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 30/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeindliche Veröffentlichungen

I.

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 13. Juni 2024 wurde die 13. Änderung des Bebauungsplanes „Westlicher Ortsteil“ in Bischberg, Gemeinde Bischberg als Satzung beschlossen.

II.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die 13. Änderung des Bebauungsplanes „Westlicher Ortsteil“ wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Es wurde auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet. Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wurde von der Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Der Plan i. d. F. vom 13. Juni 2024 liegt samt Begründung ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Bischberg, Schulstraße 16, 96120 Bischberg, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Zusätzlich kann der Bebauungsplan auch im Internet unter https://www.bischberg.de/veroeffentlichung aufgerufen werden.

Die Änderung des Bebauungsplanes tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

III.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des

§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 13. Änderung des Bebauungsplanes „Westlicher Ortsteil“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Bischberg, den 13. Juni 2024
Michael Dütsch
1. Bürgermeister