Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO
aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Bischberg:
In folgenden Straßen wird ein absolutes Haltverbot – Zeichen 283 – mit Zusatzzeichen „gültig vom 15.08.2024 – 30.09.2024, 16.00 Uhr bis 23.00 Uhr“ angeordnet:
Sonnenweg:
Ab der Einmündung Hopfengartenstraße bis zur Einmündung Rothofweg – auf der rechten Seite.
Lerchenweg:
Auf der rechten Seite in Richtung Sonnenweg – auf eine Länge von ca. 50 m bis zur Einmündung Sonnenweg.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.