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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 33/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeindliche Veröffentlichungen

Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO

aus Gründen der Sicherheit und Ordnung

folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

Bischberg:

In folgenden Straßen wird ein absolutes Haltverbot – Zeichen 283 – mit Zusatzzeichen „gültig vom 15.08.2024 – 30.09.2024, 16.00 Uhr bis 23.00 Uhr“ angeordnet:

Sonnenweg:

Ab der Einmündung Hopfengartenstraße bis zur Einmündung Rothofweg – auf der rechten Seite.

Lerchenweg:

Auf der rechten Seite in Richtung Sonnenweg – auf eine Länge von ca. 50 m bis zur Einmündung Sonnenweg.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.

Bischberg, 14.08.2024
Gemeinde Bischberg
-Örtliche Straßenverkehrsbehörde-