Die Gemeinde Bischberg hat mit Beschluss vom 31.07.2025 die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Sachsenweg" mit gleichzeitiger 14. Änderung des Bebauungsplanes "Westlicher Ortsteil" und 5. Änderung des Bebauungsplanes "Ziegelhüttenleithe" als Satzung beschlossen.
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Sachsenweg" mit gleichzeitiger 14. Änderung des Bebauungsplanes "Westlicher Ortsteil" und 5. Änderung des Bebauungsplanes "Ziegelhüttenleithe" in Kraft.
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Sachsenweg" mit gleichzeitiger 14. Änderung des Bebauungsplanes "Westlicher Ortsteil" und 5. Änderung des Bebauungsplanes "Ziegelhüttenleithe" wurde nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Von der Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wurde abgesehen.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Gemeinde Bischberg, Schulstraße 16, 96120 Bischberg, während der allgemeinen Dienststunden einsehen.
Zusätzlich werden die vorgenannten Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Bischberg online/digital zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Auf Verlangen kann über den Inhalt dieser Unterlagen Auskunft erteilt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.