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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 37/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Anordnung gemäß §§ 44 und 45 zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO

aus Gründen der Sicherheit und Ordnung

folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

Bischberg:

In folgender Straße wird ein absolutes Haltverbot – Zeichen 283 – angeordnet:

Lerchenweg:

Es wird ab der Einmündung "Stämmweg" einseitig auf eine Länge von 5 Metern ein absolutes Halteverbot angeordnet. Zeichen 283-10 wird aufgestellt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.

Bischberg, 02.09.2025

Gemeinde Bischberg
-Örtliche Straßenverkehrsbehörde-