Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO
aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Bischberg:
In folgender Straße wird ein absolutes Haltverbot – Zeichen 283 – angeordnet:
Lerchenweg:
Es wird ab der Einmündung "Stämmweg" einseitig auf eine Länge von 5 Metern ein absolutes Halteverbot angeordnet. Zeichen 283-10 wird aufgestellt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.
Bischberg, 02.09.2025