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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 40/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Die Gemeinde Bischberg benötigt Feldgeschworene (Märker)

Abmarkungen werden grundsätzlich von den Staatlichen Vermessungsbehörden vollzogen.

Jedoch ist hierbei die Mitwirkung von Feldgeschworenen erforderlich.

Die Feldgeschworenen sind Hilfsorgane der Gemeinde und üben ein kommunales Ehrenamt aus.

Das Amt des Feldgeschworenen erfordert Umsicht und Kenntnis, ebenso wie die Fähigkeit zu manchmal anstrengender körperlicher Arbeit im Freien.

Voraussetzungen für das Amt des Feldgeschworenen:

1.

Zum Feldgeschworenen wählbar ist jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, der am Tage der Wahl

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das 18. Lebensjahr vollendet hat,

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seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat,

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geistig und körperlich den Aufgaben des Feldgeschworenen gewachsen ist.

2.

Zum Feldgeschworenen kann nicht gewählt werden, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich im Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (Art. 39 Abs. 2 des Gemeinde - und Landkreiswahlgesetzes in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 Satz 2 des Abmarkungsgesetzes).

3.

Frauen sind in gleicher Weise wie Männer zum Amt des Feldgeschworenen zugelassen (Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland).

Die Vergütung der Feldgeschworenen richtet sich nach der Gebührenordnung für die Feldgeschworenen im Landkreis Bamberg.

Die Gemeinde Bischberg freut sich über interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich für das Amt des Feldgeschworenen bewerben.

Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Köppel (Tel. 0951/9663811, E-Mail: koeppel@bischberg.de) und Frau Deuber (Tel. 0951/9663822, E-Mail: deuber@bischberg.de) zur Verfügung.

Bischberg, 29.09.2022
Gemeinde Bischberg
Michael Dütsch
1. Bürgermeister