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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 44/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Main, Gewässer I. Ordnung, von Fluss-km 375,72 bis Fluss-km 407,5 auf dem Gebiet der Gemeinden Zapfendorf, Rattelsdorf, Baunach, Breitengüßbach, Kemmern, Hallstadt, Bischberg, Oberhaid und Viereth-Trunstadt im Landkreises Bamberg sowie der kreisfreien Stadt Bamberg

Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayWG sind die Kreisverwaltungsbehörden dazu verpflichtet die zur Hochwasserentlastung und -rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Daher beabsichtigt das Landratsamt Bamberg das Überschwemmungsgebiet des Mains im o.g. Gebiet durch Verordnung festzusetzen.

Für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes wurde gemäß den gesetzlichen Anforderungen (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG) ein Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser).

Die Festsetzung stellt damit keine „freie Planung“ dar, sondern dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich.

Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen. Diese besonderen Schutzvorschriften regelt insbesondere die §§ 78 und 78a WHG.

Das Überschwemmungsgebiet des Mains wurde durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach berechnet und in Unterlagen dargestellt.

Der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung einschließlich der zugehörigen Lagepläne, aus denen die genaue Grenzziehung entnommen werden kann liegt in der Zeit vom 2. November 2022 bis zum 9. Dezember 2022 während der Dienststunden zur Einsichtnahme beim Landratsamt Bamberg, bei den Gemeinden Zapfendorf, Rattelsdorf, Baunach, Breitengüßbach, Kemmern, Hallstadt, Bischberg, Oberhaid und Viereth-Trunstadt sowie der kreisfeien Stadt Bamberg aus.

Zudem werden die Unterlagen zeitgleich mit dem Beginn der Planauslegung auch auf der Internetseite des Landkreises Bamberg unter dem Link

www.landkreis-bamberg.de/Wasserrecht

veröffentlicht. Ebenso ist dort der Inhalt dieser Bekanntmachung wiedergegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen rechtlich verbindlich ist (Art. 27a Abs. 1 Satz 4 BayVwVfG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, Zimmer H 322, oder den Gemeinden Zapfendorf, Rattelsdorf, Baunach, Breitengüßbach, Kemmern, Hallstadt, Bischberg, Oberhaid und Viereth-Trunstadt sowie der kreisfeien Stadt Bamberg Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 3 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes -BayVwVfG-).

Über rechtzeitig erhobene Bedenken und Anregungen findet ein Erörterungstermin statt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Bedenken erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Auf Grund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Erlaubnisverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Erlaubnisverfahren vom Landratsamt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Das Landratsamt kann die Daten an den Vorhabenträger, seine mitarbeitenden Büros sowie beurteilenden Fachbehörden zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO besteht. Die Vorhabensträger,

ihre Beauftragten und die Fachbehörden sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

Landratsamt Bamberg
gez.
Burger
Reg.-Oberinspektorin