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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Geflügelpest

Veterinärwesen

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bamberg zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) dem Tiergesundheitsgesetz und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungs-recht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) im Landkreis Bamberg

Aufgrund des bei Tenor 1: Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), bei Tenor 2: Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 1170) i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), bei Tenor 3: Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungs-recht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS II S. 241) BayRS 2011-2-I (Art. 1-62), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, bei Tenor 4: Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 14a der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), sowie Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Bamberg folgende:

Allgemeinverfügung:
  1. Alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429) im Gebiet des Landkreises Bamberg bis einschließlich 1.000 Tiere haben sicherzustellen, dass
    a. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Tiere gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte der Tiere von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts der Tiere unverzüglich ablegen,
    b. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
    c. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
    d. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 der ViehVerkV unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tiere auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
    e. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel eingesetzt und
    aa) in mehreren Ställen oder
    bb) von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben bb), im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
    f. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
    g. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden und
    h. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

  2. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Bamberg verboten.

  3. Für Wildvögel im Sinne des Art. 4 Nr. 8 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Bamberg.

  4. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 bis 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

  5. Kosten werden nicht erhoben.

  6. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Bamberg, 21. November 2022

Dr. Juntunen

Hinweise:
  1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) muss nur der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht werden. Die gesamte Allgemeinverfügung mit umfassender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt im Landratsamt Bamberg, Zimmer N 110 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

  2. Auf die Vorgaben gem. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 3 Geflügelpest-Verordnung und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

  3. Nach Art. 84 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 26 Abs. 1 der ViehVerkV sind Halter von Hühner, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen.

  4. Ordnungswidrig i.S.d. des § 64 der Geflügelpest-Verordnung, § 46 ViehVerkV und § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

  5. Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i.V.m § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.

  6. Kraft Gesetzes hat derjenige, der das Geflügel abgibt, die Bescheinigung über das Ergebnis der Labor- bzw. klinischen Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist (§ 14a Abs. 1 S. 3-6 Geflügelpest-Verordnung).