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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeindliche Veröffentlichungen

Aus gegebenem Anlass:

Die Gehwege sind an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass auch Straßen, bei denen kein baulich abgegrenzter Gehweg vorhanden ist, zu sichern sind. Die Sicherungsfläche erstreckt sich hier auf eine Breite von 1 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

Die Verpflichtung zur Verrichtung der Sicherungsarbeiten obliegt auch den Eigentümern von unbebauten Grundstücken und landwirtschaftlichen Flächen (wenn sich diese in einem Baugebiet befinden).

Wir bitten Sie in Ihrem eigenen Interesse im Hinblick auf haftungsrechtliche Konsequenzen Ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen!

Gemeinde Bischberg