Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO
aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Bischberg – GT Tütschengereuth
Die neu ausgebauten Flurwege – Ein-/Ausfahrt ggü. Sportplatz SV DJK Tütschengereuth und Ein-/Ausfahrt auf die GVS Tütschengereuth – Viereth-Trunstadt werden mit Zeichen Vorfahrt gewähren (Z 205), Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250), Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei (Zeichen 1026-38) und Radfahrer frei (Zeichen 1022-10) beschildert.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.
Bischberg, 09.12.2022