Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg hat am 8. Dezember 2022 die nachstehende Satzung über die 12. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bischberg beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO bekanntgegeben.
12. Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung
Vom 8. Dezember 2022
Aufgrund der Art. 2, 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) erlässt die Gemeinde Bischberg folgende
Änderungssatzung:
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bischberg (BGS/WAS) vom 14. November 1996 in der derzeit gültigen Fassung wird wie folgt geändert:
| § 10 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: | |
| (3) | Die Gebühr beträgt netto 2,56 €/cbm entnommenen Wassers. |
| (4) | Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr netto 2,56 €/cbm entnommenen Wassers. Wird kein Bauwasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr netto pauschal 92,16 €. |
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft
Bischberg, 8. Dezember 2022
Gemeinde Bischberg