Aufgrund vermehrter Beschwerden der Jagdrevierpächter im Gemeindegebiet (insbesondere Trosdorf), weisen wir auf folgende Regelungen beim Ausführen von Hunden außerhalb der Ortschaften hin.
Die Regelungen ergeben sich u.a. aus dem Jagdschutz:
Grundsatz ist, dass ein Hund, wenn er der ihn ausführenden Person zuverlässig gehorcht und sich auf Wegen bewegt, in der Regel keine Gefahr darstellt. Gehorcht jedoch der Hund nicht zuverlässig, stöbert er abseits des Weges, hetzt Wild oder wildert es, so verstößt der Halter des Tieres zum einen gegen das Beunruhigungsverbot des § 19 a des Bundesjagdgesetzes (BJagdG), zum anderen gegen § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Dieser besagt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen darf.
Gemäß Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) kann außerdem mit Geldbuße belegt werden, wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt.
Die Pflicht zur Beaufsichtigung freilaufender Hunde besteht auch in den Bereichen des Jagdreviers, in denen die Jagd aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur zeitweise ausgeübt werden kann. Sie ist unabhängig davon zu beachten, ob sich in dem betreffenden Teil des Jagdreviers gerade Wild aufhält.
Um das Wild zu schützen, sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen in letzter Konsequenz befugt, wildernde Hunde zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Der Abschuss ist aber nur dann zulässig, wenn zur Gefahrenabwehr kein anderes zumutbares Mittel mehr ersichtlich ist.
Wildtiere reagieren grundsätzlich anfällig auf Störungen. Nehmen Sie daher Rücksicht, bleiben Sie auf Straßen und Wegen, nehmen Sie Hunde im Wald und entlang von Waldrändern an die Leine! Vermeiden Sie Störungen in den Morgen- und Abendstunden! Fahren Sie in dieser Zeit auch besonders vorsichtig und angepasst.
Nehmen Sie ebenso bei sportlichen Aktivitäten Rücksicht und verständigen Sie sich mit dem örtlichen Jäger!