Titel Logo
Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Grundsteuer+Hundesteuer 2023

Die Gemeinde Bischberg erlässt für den Bereich Grundsteuer bzw. Hundesteuer sogenannte Dauerbescheide. Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid Erteilung nicht geändert haben, bzw. Hundesteuerveranlagung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen oder die Hebesätze im Laufe des Jahres 2023, werden den Steuerpflichtigen Änderungsbescheide zugestellt.

Bei Steuerpflichtigen, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, werden die jeweils fälligen Beträge von dem vereinbarten Konto abgebucht. Steuerpflichtige, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, entrichten die jeweils fälligen Beträge bitte bis zu den vorstehend aufgeführten Fälligkeiten auf das Konto der Gemeinde Bischberg, IBAN DE50 7705 0000 0000 2301 28 bei der Sparkasse Bamberg, BIC BYLADEM1SKB oder IBAN DE71 7639 1000 0002 9019 94 bei der VR-Bank Bamberg eG, BIC GENODEF1FOH.

Alle anderen betroffenen Grundsteuerpflichtigen und Hundesteuerpflichtigen, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, bitten wir, zur Fälligkeit Ihre Steuerschuld zu begleichen.

1. Grundsteuer

Mit dieser Bekanntmachung wird die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und die Grundstücke (Grundsteuer B) für das Jahr 2023 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich festgesetzt.

Die Grundsteuer wird mit den Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28, Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer als Jahresbetrag am 1. Juli 2023 fällig.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2023 zugegangen wäre.

Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde Bischberg, SG 10 Zentrales / Finanzen, Schulstraße 16, 96120 Bischberg angefochten werden.

2. Hundesteuer

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer und der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung

Analog wird dieses Verfahren auch auf die Hundesteuersatzung angewandt. Soweit keine Änderungen im vorangegangenen Zeitraum seit der letzten Steuerfestsetzung eingetreten sind, gilt der zuletzt erteilte Bescheid über die Hundesteuerfestsetzung nach Art. 3 Abs. 1 KAG i.V. mit § 10 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Bischberg vom 22. Oktober 2020 in der derzeit gültigen Fassung weiter.

Die Gemeinde Bischberg wird, soweit eine Einzugsermächtigung erteilt wurde die fällige Hundesteuer von dem hinterlegten Bankkonto zum 1. April 2023 einziehen.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Hundesteuerbescheid für das Jahr 2023 zugegangen wäre.

Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde Bischberg, SG 10 Zentrales / Finanzen, Schulstraße 16, 96120 Bischberg angefochten werden.