Im Jahr 2023 werden die Schöffenwahlen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 durchgeführt.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie stehen gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Es kann nur von deutschen Staatsbürgerinnen und -bürgern, die zu Beginn der Schöffenperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind, ausgeübt werden.
Die Gemeinden haben hierfür Vorschlagslisten aufzustellen.
Sie haben die Möglichkeit sich auf das Amt der Schöffen zu bewerben.
Die Bewerbung ihrerseits muss bis spätestens 24.02.2023 (Jugendschöffen) bzw. 03.03.2023 (Schöffen) in der Gemeinde Bischberg, Bürgerbüro, Schulstraße 16, 96120 Bischberg eingehen.
Bitte nutzen Sie das Bewerbungsformular der Justiz Bayern – www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/ - aber auch im Bürgerbüro der Gemeinde Bischberg liegen Formulare aus.
Die Vorschlagslisten für die Berufung zu einem Schöffen in Jugendstrafsachen werden vom jeweiligen Jugendhilfeausschuss bei den Jugendämtern aufgestellt. Weitere Informationen finden Sie beim Landratsamt Bamberg unter https://www.landkreis-bamberg.de/Jugend-und-Familie/Aktuelles-Sch%C3%B6ffenwahl-2023/
Weitere Informationen zum Amt der Schöffinnen und Schöffen finden Sie unter www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/.
vom 27. Oktober 2022, Az. E8 - 3221 E - II - 14870/2021
und B2 - 0143 - 2 (BayMBI. Nr. 672)
| Amt der Schöffen | |
| 2. | Ehrenamt; Verpflichtung zur Übernahme |
| 2.1 | Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 Satz 2 GVG). |
| 2.2 | Nach der Bayerischen Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet Artikel 121 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung). |
| 3. | Unfähigkeit zum Schöffenamt (§ 32 GVG) |
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| Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: |
| 3.1 | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 3.2 | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| 4. | Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen (§ 33 GVG) |
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| Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: |
| 4.1 | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 4.2 | Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 4.3 | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4.4 | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; |
| 4.5 | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
| 4.6 | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
| 5. | Weitere nicht zu berufende Personen (§ 34 GVG, § 44a DRiG) | |
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| Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | |
| 5.1 | der Bundespräsident; | |
| 5.2 | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; | |
| 5.3 | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; | |
| 5.4 | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; | |
| 5.5 | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GVG bestellt sind (Ermittlungspersonenverordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV); | |
| 5.6 | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; | |
| 5.7 | Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die | |
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| - | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder |
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| - | wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind. |
| 6. | Ablehnung des Schöffenamtes (§ 35 GVG) | |
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| Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen: | |
| 6.1 | Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages; | |
| 6.2 | Personen, die | |
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| a) | in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert, |
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| b) | in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; |
| 6.3 | Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; | |
| 6.4 | Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; | |
| 6.5 | Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; | |
| 6.6 | Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; | |
| 6.7 | Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. | |