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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Korrektur zur Veröffentlichung vom 05.02.2026

Anordnung gemäß §§ 44 und 45 zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO

aus Gründen der Sicherheit und Ordnung

folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

Bischberg:

In folgender Straße wird ein absolutes Haltverbot – Zeichen 283 – angeordnet:

Schloßstraße:

Einseitig auf der rechten Seite, von der Einmündung Mittelstraße bis zur Hausnummer 13

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.

Bischberg, 28.01.2026
Gemeinde Bischberg
Örtliche Straßenverkehrsbehörde