Der Gemeinderat der Gemeinde Bischberg hat am 29. Januar 2026 den Erlass der Verlängerung der Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Weinberge“ in Bischberg beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO bekanntgegeben. Die Satzung liegt während der allgemeinen Dienststunden im SG 12 Planen/Bauen, Zimmer 16, Herrn Walthes öffentlich aus.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 14 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Die Gemeinde Bischberg erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird diese Veränderungssperre angeordnet.
| (1) | Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst im Bereich zwischen den Ortsstraßen „Röthelbachweg“ und „Weiherstraße“ folgende Grundstücke: |
| Flurnummern 239, 240, 241, 246, 246/3, 246/8, 246/9, 246/10, 246/11, 246/13, 247, 251/2, 251/3 und 251/4 der Gemarkung Bischberg. |
| (2) | Der räumliche Geltungsbereich dieser Veränderungssperre ergibt sich aus dem in der Anlage beigefügten Lageplan vom 4. März 2024, der als Anlage 1 zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich ist in diesem Lageplan rot umrandet dargestellt. |
| (1) | Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: | ||
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: | |
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| a) | Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und |
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| b) | Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten |
| 2. | Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen des Grundstücks und baulicher Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. | |
| (2) | Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. | ||
| (3) | Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. | ||
| (1) | Die Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB). |
| (2) | Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit des Bebauungsplans für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. |
| (3) | Die Gemeinde Bischberg verlängert den Ablauf der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um 1 Jahr. |
Somit endet die Veränderungssperre am 14. März 2027.
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Veränderungssperre nochmals bis zu einem weiteren Jahr gemäß §17 Abs. 2 BauGB verlängert werden.
Anlage zu § 1 Absatz 2 der Satzung
Lageplan zum räumlichen Geltungsbereich