Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO
aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
folgende verkehrsrechtliche Anordnungen:
Bischberg:
- Leinritt – Ausfahrt Radweg (Unterführung):
Halt – Vorfahrt gewähren (Stoppschild) und Haltelinie – an der Ausfahrt des Radweges zum Leinritt (Unterführung)
- Fischerei
Absolutes Haltverbot – ab dem Anwesen HsNr. 28 bis zum Anwesen HsNr. 32 a
- Weipelsdorfer Straße
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 – Höhe HsNr. 6, HsNr. 16 a und HsNr. 29
Ende zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 – Höhe HsNr. 36
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 – Höhe HsNr. 16 a wird ABGEBAUT
- Röthelbachweg
Absolutes Haltverbot – ab HsNr. 36 a bis zur Einmündung Himmelreichstraße
- Himmelreichstraße
Absolutes Haltverbot – ab HsNr. 1 (Einmündung Röthelbachweg) – bis Höhe HsNr. 4
- Kirchberg
Verbot für Fahrzeuge aller Art, verengte Fahrbahn, Anlieger frei – ab Einmündungsbereich Hauptstraße in Richtung Anwesen HsNr. 2 und 4
Trosdorf:
- Pelzerstraße – Bürgerhaus-Parkplatz
Parkplatz, Zusatzzeichen Pkw und Zusatzzeichen Parken mit Parkscheibe 4 Std.
- Brunnenstraße
Eingeschränktes Haltverbot – ggü. HsNr. 7 auf eine Länge von ca. 70 m in Richtung Trosdorfer Hauptstraße
Absolutes Haltverbot – ab dem Anwesen HsNr. 1 bis zur Einmündung in die Trosdorfer Hauptstraße
Absolutes Haltverbot – ab HsNr. 2 auf eine Länge von ca. 60 m (Ende ist ggü. HsNr. 5)
Tütschengereuth:
- Zollnerhof
Absolutes Haltverbot, Zusatzzeichen „auch auf dem Seitenstreifen“ – ab dem Anwesen HsNr. 8 bis zur Einmündung in den Kaulberg
- Parkplatz im Zollnerhof
Parkplatz, Zusatzzeichen Pkw und Zusatzzeichen Parken mit Parkscheibe 4 Std.
Die entsprechenden Verkehrszeichen und Zusatzzeichen werden aufgestellt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.