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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Anordnung von Verkehrszeichen

Anordnungen gemäß §§ 44 und 45 zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die unterfertigte Behörde erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zum Vollzug der StVO

aus Gründen der Sicherheit und Ordnung

folgende verkehrsrechtliche Anordnungen:

Bischberg:

- Leinritt – Ausfahrt Radweg (Unterführung):

Halt – Vorfahrt gewähren (Stoppschild) und Haltelinie – an der Ausfahrt des Radweges zum Leinritt (Unterführung)

- Fischerei

Absolutes Haltverbot – ab dem Anwesen HsNr. 28 bis zum Anwesen HsNr. 32 a

- Weipelsdorfer Straße

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 – Höhe HsNr. 6, HsNr. 16 a und HsNr. 29

Ende zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 – Höhe HsNr. 36

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 – Höhe HsNr. 16 a wird ABGEBAUT

- Röthelbachweg

Absolutes Haltverbot – ab HsNr. 36 a bis zur Einmündung Himmelreichstraße

- Himmelreichstraße

Absolutes Haltverbot – ab HsNr. 1 (Einmündung Röthelbachweg) – bis Höhe HsNr. 4

- Kirchberg

Verbot für Fahrzeuge aller Art, verengte Fahrbahn, Anlieger frei – ab Einmündungsbereich Hauptstraße in Richtung Anwesen HsNr. 2 und 4

Trosdorf:

- Pelzerstraße – Bürgerhaus-Parkplatz

Parkplatz, Zusatzzeichen Pkw und Zusatzzeichen Parken mit Parkscheibe 4 Std.

- Brunnenstraße

Eingeschränktes Haltverbot – ggü. HsNr. 7 auf eine Länge von ca. 70 m in Richtung Trosdorfer Hauptstraße

Absolutes Haltverbot – ab dem Anwesen HsNr. 1 bis zur Einmündung in die Trosdorfer Hauptstraße

Absolutes Haltverbot – ab HsNr. 2 auf eine Länge von ca. 60 m (Ende ist ggü. HsNr. 5)

Tütschengereuth:

- Zollnerhof

Absolutes Haltverbot, Zusatzzeichen „auch auf dem Seitenstreifen“ – ab dem Anwesen HsNr. 8 bis zur Einmündung in den Kaulberg

- Parkplatz im Zollnerhof

Parkplatz, Zusatzzeichen Pkw und Zusatzzeichen Parken mit Parkscheibe 4 Std.

Die entsprechenden Verkehrszeichen und Zusatzzeichen werden aufgestellt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.

Bischberg, 01.03.2024
Gemeinde Bischberg
-Örtliche Straßenverkehrsbehörde-