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Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischberg
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Das Landratsamt Bamberg teilt folgendes mit

„Stille Tage“ sind geschützt

Im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage weist das Landratsamt Bamberg auf die Vorschriften des Feiertagsgesetzes hinsichtlich der stillen Tage hin:

„Stille Tage“ nach Art. 3 Abs. 1 FTG sind

- der Aschermittwoch am 05.03.2025,

- der Gründonnerstag am 17.04.2025,

- der Karfreitag am 18.04.2025,

- der Karsamstag am 19.04.2025.

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2:00 Uhr; er endet jeweils um 24:00 Uhr.

An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG).

Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 FTG).

Es gilt - bis auf den Karfreitag - an den stillen Tagen kein absolutes Musikverbot,

sondern es sind lediglich solche öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen verboten, die nicht mit dem ernsten Charakter des jeweiligen stillen Tages vereinbar sind.

Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Regelungen des Feiertagsgesetzes nicht beachtet.

Wir bitten um Beachtung!