Titel Logo
Bischofsheimer Bote
Ausgabe 2/2026
Nachrichten aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Nachrichten aus dem Rathaus

Anzeige von Änderungen

Wenn Sie bereits eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben, sich im Nachhinein jedoch am Grundbesitz oder am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas geändert hat, müssen Sie dies dem zuständigen Finanzamt mitteilen.

Welche Änderungen müssen angezeigt werden?

Sie müssen anzeigen, dass

eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),

eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder

sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Fläche verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).

Beispiele:

Anbau eines Wintergartens

Gebäude ist erstmals denkmalgeschätzt

Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet

Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde genutzt und jetzt von einer Anwaltskanzlei

Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft

Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt

Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Anzeige erwartet.

Ändert sich hingegen das Eigentum

Nur an einer Teilfläche des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,

eines teilweise oder vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes oder

eines Gebäudes auf Grund und Boden

müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.

Wie kann ich dem Finanzamt Änderungen mitteilen?

Die Änderungen an Ihrem Grundbesitz (wirtschaftliche Einheit) können Sie in Bayern entweder mit dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder mittels einer kompletten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4) anzeigen.

Ihr Steueramt der Stadt Bischofsheim