Die aus Eigengewinnungsanlagen (z. B. Regenwasserzisternen) der Kanalisation zugeführte Wassermenge nach § 10 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) wird pauschal bei der Verbrauchsgebührenabrechnung angesetzt.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Anzeigepflicht nach § 15 BGS-EWS hin, wonach alle für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen zu melden sind. Die Betreiber solcher Anlagen werden hiermit aufgefordert, dieser Pflicht unverzüglich nachzukommen. Dies gilt sowohl für noch nicht gemeldete als auch im Nutzungsumfang (z. B. Toilettenspülung) geänderte Anlagen.
Die Stadt Bischofsheim i.d.Rhön ist grundsätzlich berechtigt, entsprechende Überprüfungen durchzuführen und die notwendigen Feststellungen auf den Grundstücken zu treffen.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Wehner, Rathaus 1. Stock, Zimmer 25 unter der Tel.-Nr. 09772 9101 16 zur Verfügung.