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Bischofsheimer Bote
Ausgabe 22/2024
Nachrichten aus dem Rathaus
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Nachrichten aus dem Rathaus

TOP 1

Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung

Der Stadtrat hat die UPM GmbH aus Augsburg mit der Jungdurchforstung in Selbstwerbung mittels Harvestereinsatz mit einem zu erwartenden Gesamterlös von ca. 87.350 € netto beauftragt.

TOP 2

Bauangelegenheiten

Der Stadtrat hat das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Abriss eines Wochenendhauses sowie dessen Neubau und die Errichtung einer Zufahrt auf dem Anwesen Wochenendsiedlung 35 erteilt.

TOP 3

Information über erteilte Zustimmungen in Bauangelegenheiten

Für folgende Anträge wurde das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt:

Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Anwesen Löwenstraße 18

Antrag für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Anwesen Frühlingstraße 4

TOP 4

Jahresantrag 2025 zu den Städtebauförderungsprogrammen

Für die verschiedenen Programmbereiche der Städtebauförderung müssen auch für das Jahr 2025 wieder getrennte Bedarfsmitteilungen erstellt werden. In die Bedarfsmeldung dürfen nur Projekte aufgenommen werden, für die konkrete, aussagekräftige Entwurfskonzepte sowie entsprechende Kostenschätzungen mit Terminplanung vorgelegt werden können, damit nicht Mittel für Maßnahmen gebunden werden, die dann tatsächlich nicht zur Ausführung kommen.

Andererseits können Projekte, die nicht in die Bedarfsmitteilung aufgenommen werden, auch nicht bezuschusst werden.

Im Bayerischen Städtebauförderungsprogramm werden derzeit die Neugestaltung des Stadtmauerweges und der Außenanlage Rhönhalle abgewickelt.

Der Stadtrat hat beschlossen, für 2025 folgende Projekte zu melden:

Neuordnung und Gestaltung Koppelhof im Gerberzwinger

Umnutzung der leerstehenden Scheune in der Pantoffelgasse zu einer Spielscheune

Errichtung einer Quartiers-Parkscheune in Verbindung mit einer Fahrradunterkunft zur Schließung des Scheunenriegels an der Stadtmauer

Kommunales Förderprogramm „Altstadt“ 2024-2026

TOP 5

5. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Die Wasserverbrauchsgebühr musste für den neuen Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 neu kalkuliert werden. Dabei wurden sowohl die Rechnungsergebnisse für die Wasserversorgung der letzten Jahre, die allgemeine Preisentwicklung (Löhne, Energiekosten, etc.) als auch die geplante künftige Entwicklung berücksichtigt.

Mit den zurzeit gültigen Gebührensätzen kann die Wasserversorgung nicht mehr kostendeckend betrieben werden.

Die Kalkulation hat ergeben, dass die Gebühren von 0,81 €/m³ auf 1,01 €/m³ erhöht werden müssen. Um diese Gebührenerhöhung zu reduzieren, beschloss der Stadtrat die Grundgebührenstaffelung um jeweils 12,00 €/Jahr zu erhöhen. Bei Wasserzählern mit Dauerdurchfluss von bis 4 m³/h, die in fast allen Privathaushalten eingebaut sind, beträgt die Grundgebühr somit zukünftig 48,00 €/Jahr.

Somit errechnet sich eine Verbrauchsgebühr von 0,90 €/m³.

Der Stadtrat beschloss die fünfte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 24.07.2014 i.d.F. vom 23.05.2023

TOP 6

Festsetzung der Grundsteuerhebesätze; Satzungsbeschluss zur Hebesatzsatzung 2025

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Unvereinbarkeit der bisherigen Grundsteuererhebung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgestellt. Diese Entscheidung führte zur Neuregelung der Grundsteuer, welche ab dem 01. Januar 2025 greift.

Bisher wurde der Hebesatz der Grundsteuer im Rahmen der Haushaltsberatung durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Da jedoch der Haushalt in der Regel später beschlossen wird, die erste Fälligkeit der Grundsteuer auf den 15. Februar 2025 fällt und die Erstellung und Versendung der Bescheide einige Zeit in Anspruch nimmt, ist es notwendig, bereits jetzt eine gesonderte Hebesatzsatzung zu beschließen.

Aktuell wurden ca. 3.900 Datensätze durch die Finanzverwaltung übermittelt. Die Überprüfung und der Vergleich dieser Datensätze haben teilweise erhebliche Abweichungen beim Grundvermögen, zwischen altem und neuem Recht ergeben. Während nach altem Recht das Grundvermögen nach Einheitswerten, die die Wertverhältnisse von 1964 zugrunde legten, besteuert wurde, hat sich das Besteuerung-System nun hin zu einem Flächenmodell entwickelt.

Ein Beispiel aus einem Stadtteil zeigt, dass ein Einfamilienhaus im Ortskern nach altem Recht mit einem Messbetrag von 41,47 Euro bewertet wurde, während der Messbetrag nach neuem Recht auf 107,29 Euro gestiegen ist. Diese Umstellungen führen dazu, dass sich das Messbetragsvolumen von ca. 145.000 € auf ca 300.000 € erhöht. Es liegen jedoch noch nicht alle Messbeträge vor, sodass noch einige Objekte in die Berechnung mit einfließen müssen.

Es wurden durch die Steuerabteilung zahlreiche Überprüfungen der Datensätze durchgeführt. Diese haben gezeigt, dass viele Erklärungen fehlerhaft sind und möglicherweise im Nachhinein durch die Finanzverwaltung korrigiert werden müssen. Die Stadt ist an die Grundlagenbescheide gebunden, und Änderungen können nur beim Finanzamt beantragt werden. Aufgrund der großen Anzahl der durch das Finanzamt zu überprüfenden Objekte ist jedoch davon auszugehen, dass diese Änderungen nicht rechtzeitig vor Bekanntgabe und Fälligkeit der neuen Grundsteuerbescheide umgesetzt werden.

Um dem Gebot der Aufkommensneutralität insgesamt nachzukommen, beschloss der Stadtrat ab 01.01.2025 den Hebesatz für die Grundsteuer A von derzeit 330 v. H. auf 265 v. H. und für die Grundsteuer B von derzeit 330 v. H. auf 160 v. H. zu senken.