| Der Stadtrat hat folgende Aufträge erteilt: | |
| • | Neugestaltung Stadtmauerumgang – Erdbauarbeiten: Firma Bauer Garten- und Landschaftsbau aus Saal a.d.Saale; 24.411,91 € brutto |
| • | Neugestaltung Stadtmauerumgang – Zaunbauarbeiten: Firma Kaftan Zaunsysteme GbR aus Gersfeld; 38.258,24 € brutto |
| • | Kläranlage Unterweißenbrunn – Klärschlammentsorgung: Gemäß Rahmenvertrag an die Fa. Hock Abpresstechnik GmbH aus Großostheim; 28.033,71 € brutto |
Der Stadtrat hat für den Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung des Wohnhauses auf dem Anwesen Ebertsholz 18 das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
| Für folgende Bauvorhaben wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt: | |
| • | Änderungsantrag zu einem genehmigten Verfahren zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Anwesen Osterburgstraße 31 |
| • | Antrag auf Vorbescheid zur Aufstockung der Einliegerwohnung zur Wohnraumerweiterung auf dem Anwesen Querenteichstraße 5 |
| • | Für die Montage eines doppelwandigen Abgassystems (Edelstahlkamin) in der Fußleite 17 wurde eine isolierte Befreiung erteilt. |
| • | Für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage in der Birkenstraße 4 wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. |
Der Stadtrat der Stadt Bischofsheim i.d.Rhön hat in der Sitzung am 08.10.2024 die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Metzenbach" für die Flurstücke 3408, 3411, 3414/1, 3414/2, 3414/4, 3545/2, 3545/6 und Teilflächen der Flurstücke 1069/1, 3383, 3414/3, 3545/39, 4142/8, 4189/3 der Gemarkung Bischofsheim i.d.Rhön im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 16.10.2024 nach § 13a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB wird nicht angewendet.
Da der Schwellenwert gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 m² für die zulässige Grundfläche nicht überschritten wird, gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Eingriffe, die auf Grund der Änderung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; die Ermittlung und Bereitstellung von Ausgleichsflächen ist daher nicht erforderlich.
Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 24.10.2024 bis 07.11.2024, gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich zur Planung zu äußern. Die im Rahmen dessen eingegangenen Stellungnahmen sollen gemeinsam mit den Stellungnahmen behandelt werden, die während der nun folgenden öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingehen. Es wurde ein Planentwurf ausgearbeitet, der in der Sitzung vorgestellt wurde.
Der Stadtrat billigte den vorliegenden Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Metzenbach“.
Er beauftragte die Verwaltung, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a Abs. 2 Ziffer 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 BauGB, die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 i.V.m § 13a Abs. 2 Ziffer 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen und den Bebauungsplanentwurf mit Begründung im Internet zu veröffentlichen.
Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, die gefassten Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen.
Für die Benutzung der Aufbewahrungsräume der städtischen Friedhöfe ist in § 5 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 25.11.2019 eine pauschale Gebühr in Höhe von 124,00 € festgelegt. Die Gebühr wird damit unabhängig von der tatsächlichen, zeitlichen Inanspruchnahme erhoben. Nach der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (VG München, Urteil vom 27.08.2009 – M 10 K 08.5323 | BayVGH, Urteil vom 22.09.2011 – 4 N 10.315) verstößt eine einheitliche Gebühr für die Benutzung der Aufbewahrungsräume, die nicht auf das tatsächliche (zeitliche) Ausmaß der Benutzung abstellt, gegen das Äquivalenzprinzip des Art. 8 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG). Demnach sind Gebühren grundsätzlich nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum benutzen.
Im betroffenen Kalkulationszeitraum mussten 207 Sterbefälle verzeichnet werden. Hiervon wurden in 72 Fällen (18 Sterbefälle pro Jahr) die Aufbewahrungsräume in Anspruch genommen. Die ermittelte durchschnittliche Nutzungsdauer beträgt 2,73 Tage (aufgerundet 3 Tage). Die Unterhaltskosten im Kalkulationszeitraum belaufen sich auf 2.239,51 € pro Jahr. Bei durchschnittlich 54 Nutzungstagen pro Jahr errechnet sich eine Tagesgebühr von 41,47 €. Die Verwaltung empfiehlt die Nutzungsgebühr für Aufbewahrungsräume auf 42,00 € pro angefangenen Belegungstag festzusetzen. Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Bischofsheim i.d.Rhön vom 12.11.2024 wurde in der Sitzung vorgetragen und dem Protokoll als Anlage beigefügt.
Der Stadtrat hat die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Bischofsheim i.d.Rhön vom 12.11.2024 wie vorgetragen beschlossen.
Die Kreuzbergallianz hat im Jahr 2020 die Kreuzberg-App eingeführt, um die Kommunikation mit den Bürgern - auch innerhalb der Allianz – zu erleichtern. Obwohl Informationsveranstaltungen durchgeführt wurden und immer wieder auf die Nutzungsmöglichkeiten der App hingewiesen wurde, ist die Akzeptanz nicht so groß, wie erhofft. Die Allianzbürgermeister haben sich über andere bzw. weitere Möglichkeiten informiert.
Der Markt Oberelsbach hat inzwischen die Gemeinde App „Heimat-Info“ eingeführt und damit sehr gute Erfahrungen gemacht. Diese App wird durch die Fa. Cosmema GmbH betrieben. Sie ist sehr nutzerfreundlich und wird sehr gut von den Bürgern angenommen. Dies liegt vor allem daran, dass sie für die Bürger einfach zugänglich ist, eine Registrierung ist nicht notwendig.
Eine Bürger-App ist eine tagesaktuelle Informationsplattform. Alle Beiträge der Homepage erscheinen über automatisierte Schnittstellen in der App. Wenn das Rathaus auf kurzfristige Straßensperrungen hinweist, Warnmeldungen herausgibt, über kulturelle Highlights informiert oder geänderte Öffnungszeiten veröffentlicht, können Bürger direkt und jederzeit über eine Push-Nachrichten erreicht werden. Mit der Heimat-Info App erhalten die Bürger tagesaktuelle Informationen direkt auf ihr Smartphone. Die App bietet
auch eine Plattform für die Öffentlichkeitsarbeit der örtlichen Vereine. So können diese dort selbständig über Neuigkeiten und Veranstaltungen berichten.
In der App ist auch ein Bürgerservice Menü enthalten. Dieses bietet einen Überblick über verschiedene bürgerrelevante Informationen wie beispielsweise Online-Anträge, Abfallkalender, Öffnungszeiten, Katastrophenwarnschutzfunktion, Schadensmelder u.v.m.
Die Allianzbürgermeister haben vorgeschlagen, diese App in allen Gemeinden einzuführen. Dies hätte den Vorteil, dass dann auch eine Verbindung zur Kreuzbergallianz hergestellt werden kann. Die KreuzbergApp kann dann von der Kreuzbergallianz zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden.
Für die Einrichtung der Heimat-Info-App fallen einmalig 4.329 € an. Die monatlichen Kosten betragen 355 €. Der Vertrag kann frühestens nach 36 Monaten gekündigt werden.
Der Stadtrat beschloss, die Cosmema GmbH aus Gaimersheim mit der Einrichtung der Heimat-Info App für die Stadt Bischofsheim i.d.Rhön zu den genannten Konditionen zu beauftragen.
Mit den Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung in Bayern 2019 wurde die Fördermöglichkeit für ein Regionalbudget eingeführt. Damit soll eine engagierte und aktive eigenverantwortliche ländliche Entwicklung unterstützt und die regionale Identität gestärkt werden. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2025 befristet. Förderfähig sind im Rahmen des Regionalbudgets z.B. Kleinprojekte zur
| • | Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements, |
| • | Begleitung von Veränderungsprozessen auf örtlicher Ebene |
| • | Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit |
| • | Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung |
| • | Umsetzung von dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen |
| • | Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung |
Anträge auf Förderung eines Regionalbudgets können nur von ILE – Zusammenschlüssen, wie der Kreuzbergallianz, gestellt werden.
Die Höhe des Regionalbudgets wurde gemindert und beträgt für die Kreuzbergallianz im Jahr 2025 insgesamt 40.000 EUR. Das Regionalbudget setzt sich aus dem Zuschuss des ALE i.H.v. max. 36.000 EUR und einem Eigenanteil der Kreuzbergallianz i.H.v. 10% (max.
4.000 EUR) zusammen. Es ist in dem Kalenderjahr zu verwenden, in dem es vom ALE bewilligt wurde.
Mit dem Regionalbudget können Kleinprojekte gefördert werden, deren Gesamtausgaben
20.000 EUR brutto nicht übersteigen. Die Gesamtausgaben werden mit 80%, maximal jedoch 10.000 EUR, bezuschusst. Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 EUR werden nicht gefördert. Die Kreuzbergallianz hat bereits in den Jahren 2020 bis 2024 Kleinprojekte im Rahmen des Regionalbudgets gefördert. Verantwortliche Stelle für die Abwicklung war die Gemeinde Sandberg.
Im Jahr 2024 gingen insgesamt 27 Förderanfragen ein, von denen 23 für eine Förderung ausgewählt wurden. Ein Projekt konnte nicht durchgeführt werden. Insgesamt wurden 17 Kleinprojekte von Vereinen, 2 Kleinprojekte von Privatpersonen, 2 Kleinprojekte von Kommunen und 1 Kleinprojekt einer Interessensgemeinschaft umgesetzt. Die voraussichtliche Fördersumme im Jahr 2024 beträgt 93.283,99 EUR. Die Resonanz auf das Regionalbudget ist konstant hoch. Die Reaktionen der geförderten Kleinprojektträger sind durchweg sehr positiv.
Die inhaltlichen Schwerpunkte der Kleinprojekte waren breit gefächert. Die Mehrheit ist aber den Handlungsfeldern Freizeit und Erholung sowie Soziales und kulturelles Leben zuzuordnen.
Aus Sicht der Stadt Bischofsheim i.d.Rhön stellt das Regionalbudget eine sehr gut geeignete Unterstützungsmöglichkeit der Kleinprojektträger dar. Viele durchgeführte Maßnahmen wären ohne die finanzielle Förderung durch das Regionalbudget nicht umgesetzt worden. Aus diesem Grund hat sich die Kreuzbergallianz entschieden, auch im Jahr 2025 Kleinprojekte im Rahmen des Regionalbudgets zu fördern.
Auch für das Jahr 2025 hat sich die Gemeinde Sandberg bereit erklärt, als verantwortliche Stelle das Regionalbudget für die Kreuzbergallianz zu beantragen und abzuwickeln.
Der Stadtrat erklärte sein Einverständnis zur Förderung von Kleinprojekten innerhalb der Kreuzbergallianz im Rahmen eines Regionalbudgets im Jahr 2025. Zudem wurde zugestimmt, dass die Gemeinde Sandberg als verantwortliche Stelle die Beantragung und Abwicklung des Förderverfahrens übernimmt.
Der regional übliche Brennholzpreis liegt unverändert bei 80 €/fm brutto. Die aktuellen Preise in Bischofsheim betragen für Buche 4 bis 6 m lang am Weg (Polterholz) 75,00 € netto/fm bzw. 80,25 € brutto und für Selbstwerberhartholz 40,00 € netto/fm bzw. 42,80 € brutto. Die Revierleitung hat daher empfohlen, die Brennholzpreise unverändert beizubehalten. Aufgrund der ausreichend vorhandenen Brennholzmengen wurde vorgeschlagen, die Begrenzung von 15 fm pro Haushalt aufzuheben. Außerdem könnten auch auswärtige Interessenten und gewerbliche Großkunden bedient werden.
Der Stadtrat hat beschlossen, dass die Brennholzpreise unverändert bleiben und die Begrenzung der Brennholzvergabe von 15 fm pro Haushalt auf 20 fm erhöht wird. Die Beschränkung, dass Brennholz nur an Einheimische und nicht an gewerbliche Großkunden verkauft werden darf, wurde nicht aufgehoben.