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Bischofsheimer Bote
Ausgabe 25/2023
Aktuelles
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Räum-&Streupflicht

Gemäß der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) haben Vorder- und Hinterlieger die Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straße (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten im sicheren Zustand zu halten. Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslage.

Die Sicherungsflächen sind an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte, Absperrschieber und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Um Beachtung wird gebeten. Ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden.

Bei weiteren Fragen zum Thema Winterdienst „Räum- und Streupflicht“ wenden Sie sich bitte an:

Fachbereich 2.1

Bürgerbüro und Baurecht

Tel. 09772/9101-20