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Bischofsheimer Bote
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Schönau a.d.Brend –

Neufestsetzung eines Trinkwasserschutzgebietes für die Brunnen 1 (Fl.-Nr. 4969 der Gemarkung Schönau a.d.Brend) und Brunnen 2 (Fl.-Nr. 2983 der Gemarkung Schönau a.d.Brend)

Az. 4.2.3-64231-27-2023/13

B e k a n n t m a c h u n g

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld beabsichtigt, in den Gemarkungen Schönau a.d.Brend, Burgwallbach, Burgwallbacher Forst, Wegfurt, Sondernau und Unterelsbach durch Rechtsverordnung nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 31 Bayerisches Wassergesetz ein neues Wasserschutzgebiet festzusetzen.

Gleichzeitig soll das mit Verordnung des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 14.10.1991, Nr. III/6-642/3-27, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 11 für den Landkreis Rhön-Grabfeld vom 30.10.1991, zur Sicherung des Trinkwassers aus den Bohrbrunnen I und II auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 2983/0 und 4969/0 der Gemarkung Schönau a.d.Brend für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Schönau a.d.Brend festgesetzte Wasserschutzgebiet aufgehoben werden.

Das Vorhaben dient der Sicherung des Grundwassers aus den Brunnen 1 (Fl.-Nr. 4969 der Gemarkung Schönau a.d.Brend) und Brunnen 2 (Fl.-Nr. 2983 der Gemarkung Schönau a.d.Brend), das weiterhin für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Schönau a.d.Brend abgeleitet wird.

Es ist geplant, das Schutzgebiet in zwei Fassungsbereiche (Zone I), zwei engere Schutzzonen (Zone II) sowie zwei weitere Schutzzonen (Zone III) zu unterteilen. Für diese Zonen sollen unterschiedliche Verbote bzw. Beschränkungen gelten, die dem vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit herausgegebenen Musterkatalog im Wesentlichen entsprechen.

Ein Lageplan M 1 : 10.000, aus welchem die Grenzen der Schutzzonen ersichtlich sind, ein Grundstücksverzeichnis, ein Entwurf der zu erlassenden Rechtsverordnung sowie weitere fachliche Unterlagen liegen

in der Zeit vom 19.02.2024 bis einschließlich 18.03.2024

in der Stadt Bischofsheim i.d.Rhön (Kirchplatz 4, 97653 Bischofsheim i.d.Rhön, Zimmer 12) während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.

Daneben können sowohl die Unterlagen als auch die vorliegende Bekanntmachung in der Zeit vom 19.02.2024 bis einschließlich 18.03.2024 über folgende Adresse abgerufen werden:

https://www.bischofsheim-rhoen.de/aktuelles

Auf die parallel laufende Auslegung der Unterlagen in der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.Saale, im Markt Oberelsbach und im Landratsamt Rhön-Grabfeld wird hingewiesen.

Jede Person, deren Belange berührt werden, sowie Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die abschließende Entscheidung des Landratsamts Rhön-Grabfeld einzulegen, können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Umfang des Schutzgebietes oder den Inhalt der Schutzanordnung erheben; die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bischofsheim i.d.Rhön (genaue Anschrift und evtl. Zi.-Nr.) oder beim Landratsamt Rhön-Grabfeld, Spörleinstr. 11, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale (2. Stock, Zi.-Nr. 346) vorzubringen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die abschließende Entscheidung des Landratsamtes Rhön-Grabfeld einzulegen.

Über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird nach Ablauf der Einwendungsfrist in einem Erörterungstermin beraten. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 Beteiligte Einwendungen erhoben haben, können diese abweichend durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Bei Ausbleiben eines oder einer Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn oder sie verhandelt werden.

Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die bei der Entscheidung über die Wasserschutzgebietsverordnung für die Brunnen 1 (Fl.-Nr. 4969 der Gemarkung Schönau a.d.Brend) und Brunnen 2 (Fl.-Nr. 2983 der Gemarkung Schönau a.d.Brend) nicht oder nur teilweise berücksichtigt worden sind, wird über die Gründe der Nichtberücksichtigung unterrichtet. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen an Einwender vorzunehmen sind.