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Bischofsheimer Bote
Ausgabe 3/2026
Nachrichten aus dem Rathaus
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Nachrichten aus dem Rathaus

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I, S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am

15. Februar

15. Mai

15. August und

15. November

nach § 28 Abs. 1 und 2 GrStG fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch machten, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01. Juli fällig.

Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) aufgrund neuer Messbetragsbescheide vom Finanzamt, so werden Änderungsbescheide erstellt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Ist der Widerspruch einzulegen bei der beklagten Behörde Stadt Bischofsheim i.d.Rhön, Kirchplatz 4, 97653 BiSchofsheim i.d.Rhön. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag erhalten. Die zu Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich oder zur Niederschrift in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit fwww.vqh.bavern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung einer Verfahrensgebühr fällig.