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Bischofsheimer Bote
Ausgabe 8/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Ladenschlussverordnung


Die Stadt Bischofsheim i.d.Rhön erlässt auf Grund von § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 430 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) folgende

Verordnung über den Ladenschluss in der Stadt Bischofsheim i.d.Rhön (Ladenschlussverordnung)

§ 1

Den Geschäftsinhabern im Stadtgebiet Bischofsheim i.d.Rhön wird an den Markttagen

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Frühlingsmarkt,

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Pfingstmarkt,

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Himmelfahrtsmarkt,

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Genuss- und Kunsthandwerkermarkt,

die Offenhaltung ihrer Verkaufsstellen und der Verkauf jeweils in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr gestattet.

§ 2

Die Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 3

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) geahndet werden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2043.