Die Stadt Bischofsheim i.d.Rhön erlässt auf Grund von § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 430 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) folgende
Den Geschäftsinhabern im Stadtgebiet Bischofsheim i.d.Rhön wird an den Markttagen
| - | Frühlingsmarkt, |
| - | Pfingstmarkt, |
| - | Himmelfahrtsmarkt, |
| - | Genuss- und Kunsthandwerkermarkt, |
die Offenhaltung ihrer Verkaufsstellen und der Verkauf jeweils in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr gestattet.
Die Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2043.