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Amtsblatt Markt Diedorf
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Augsburg

zur Gewährung von Ausnahmen von der Benennung gem. Art. 44 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 für Lebensmittelunternehmer, die gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen

Aufgrund des Art. 44 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 17.03.2023, S. 65) sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120- 1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 29 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Augsburg folgende:

Allgemeinverfügung

I.

Für Lebensmittelunternehmer, die gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen und die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, ist eine Benennung gem. Art. 44 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 unter Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen nicht erforderlich (sog. Ausnahme von der Benennung):

a)

Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen aus diesen Betrieben werden ausschließlich innerhalb Deutschlands vermarktet,

b)

die tierischen Nebenprodukte von Schweinen aus diesen Betrieben werden im Einklang mit Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 innerhalb Deutschlands verarbeitet oder beseitigt und

c)

die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Benennung wurde dem Landratsamt Augsburg durch den Betrieb in Textform angezeigt, bevor Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Tierdarmhüllen von Schweinen verarbeitet, zerlegt oder lagert wird, die in einer Sperrzone II oder III gehalten wurden.

II.

Diese Allgemeinverfügung gilt am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

III.

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Hinweis:

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann, der als Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten (Mo. – Fr. 07:30 – 12:30 Uhr, Do. 14:00 – 17:30 Uhr) auf Zimmer D 1.37 des Landratsamtes Augsburg eingesehen werden. Eine zusätzliche Veröffentlichung der Verfügung erfolgt auf der Homepage des Landratsamtes Augsburg.

Augsburg, den 11.12.2024
Keilhofer