Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Diedorf folgende Satzung
Der Besuch der Jahrmärkte im Markt Diedorf (Schwaben), sowie der Kauf und Verkauf auf diesen Märkten steht jedermann mit gleichen Befugnissen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften frei.
(1) Die Jahrmärkte finden in der Lindenstrasse, der Bürgermeister-Grüner-Straße, auf dem Rathausplatz sowie auf dem großen Parkplatz vor der Schmuttertalhalle statt. Die Verkaufsstände der Markthändler dürfen nur auf den dafür eingeteilten und nummerierten Plätzen aufgestellt werden.
(2) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann das Marktgelände vorübergehend innerhalb des Gemeindegebietes verlegt werden. § 69 b Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) bleibt unberührt.
(1) Es werden jährlich zwei Jahrmärkte abgehalten:
| a) | der Maimarkt am 1. Mai |
| b) | der Herbstmarkt am 3. Sonntag im September |
(2) Die Marktverkaufszeit beginnt um 10.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr.
(3) Außerhalb der Markttage und der festgesetzten Marktverkaufszeiten ist jeder Jahrmarktverkehr verboten.
(1) Schaustellungen, störende Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen und andere Lustbarkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung dürfen auf dem Marktgelände (Lindenstraße) während der Marktverkaufszeit nicht stattfinden.
(2) Die Marktanbieter unterliegen nicht den Bestimmungen des Tit. III der Gewerbeordnung über das Reisegewerbe, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellungen aufsuchen) ausüben (§ 55 Abs. 2 GewO).
Gegenstände des Jahrmarktes sind:
| a) | Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; |
| b) | Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 09.09.1997 (BGBl. I S. 2296), mit Ausnahme alkoholischer Getränke und frischem Fleisch beschaupflichtiger Tiere; |
| c) | sonstige Waren aller Art. Ausgenommen sind explosive Gegenstände, insbesondere Feuerwerkskörper und Schießpulver, sowie Gegenstände, die gegen den Anstand und die guten Sitten verstoßen. |
(1) Anträge auf Zuteilung eines Verkaufs- bzw. Standplatzes sind spätestens 2 Wochen vor dem Markttag schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Im Antrag sind die genauen Personalien mit Anschrift, die gewünschte Größe des Platzes, ob Stromanschluss erforderlich und die Verkaufswaren zu benennen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Verkaufs- oder Standplatzes besteht nicht (§ 70 Abs. 3 GewO).
(1) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch Markt Diedorf im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fläche unter Berücksichtigung einer geeigneten Verteilung gleicher oder ähnlicher Warenangebote und nach dem zeitlichen Eingang der einzelnen Anträge. Dabei werden die Interessen der Stammbeschicker im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht jedoch nicht. Auch nach der Zuweisung eines Standplatzes kann im Interesse geordneter Marktverhältnisse eine andere Platzverteilung erfolgen.
(2) Jeder Verkäufer darf seine Ware nur auf dem ihm zugewiesenen Standplatz anbieten. Die zugeteilten Verkaufsplätze dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vergrößert, vertauscht oder an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Benutzung abgegeben werden.
(3) Firmen- und Reklameschilder dürfen nicht so angebracht sein, dass der Durchblick durch die Marktstraße behindert wird.
(4) Eigenmächtiges Aufstellen von Ständen, Buden, Tischen und dergleichen, ohne Erlaubnis des Marktmeisters, ist unter keinen Umständen gestattet.
(1) Das Marktgelände darf frühestens drei Stunden vor Beginn der Marktverkaufszeit bezogen werden. Es muss spätestens zwei Stunden nach Beendigung der Marktverkaufszeit geräumt sein.
(2) Ein Befahren des Marktgeländes mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der Räumung ist frühestens eine Stunde vor Beendigung der Marktverkaufszeit gestattet.
(3) Die Plätze für die einzelnen Verkaufstellen werden den Marktbeziehern von dem von der Gemeinde bestellten Marktbeauftragten zugewiesen. Durch die Zuweisung wird der zugeteilte Standplatz für den entsprechenden Markt reserviert.
(4) Soweit zugewiesene Verkaufsplätze am Markttag ohne vorherige Verständigung der Gemeinde nicht bis spätestens 8.00 Uhr eingenommen sind, können diese vom Marktbeauftragten anderweitig vergeben werden. Eine Rückerstattung der bezahlten Gebühr bzw. eine Entschädigung erfolgt in diesen Fällen nicht.
(1) Als Verkaufseinrichtungen werden nur Gestelle, Tische, Verkaufswagen und Buden zugelassen, die in einem ansprechenden und baulich sicheren Zustand sind. Wetterdächer und Schirme sind mindestens 2,10 m über der Erdoberfläche anzubringen. Zerrissene oder beschmutzte Tücher als Behang oder Abdeckung der Verkaufsstände dürfen nicht verwendet werden.
(2) Während der Marktverkaufszeit müssen an jeder Verkaufseinrichtung in gut sichtbarer und lesbarer Schrift der Vor- und Zuname sowie der Wohnort und die Anschrift des Inhabers des Verkaufsstandes angebracht sein.
Der Markt Diedorf erhebt für die Überlassung von Standplätzen auf dem Marktgelände Gebühren nach Maßgabe der Marktgebührensatzung.
(1) Die Zufahrts- und abzweigenden Nebenstrassen sind freizuhalten. Das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Marktgelände ist mit Ausnahmen von Verkaufswagen und zum Verkauf benötigten Personen-, Kombi- und kleinen Lastwagen nicht gestattet.
(2) Die im Marktgelände bestehenden Hofeinfahrten sowie die Zugänge zur kath. Kirche und zur Raiffeisenbank sind in der von der Gemeinde gekennzeichneten Breite (Sperrlinien) freizuhalten.
Die Benutzer haben die Standplätze in ordentlichem und reinlichem Zustand zu halten. Hinsichtlich der Sauberhaltung und Reinigung des zugewiesenen Platzes gelten die Bestimmungen der Verordnung des Marktes Diedorf vom 04. Mai 2010 über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter.
Nicht gestattet ist
| 1. | jede über das übliche Maß hinausgehende laute und lärmerzeugende Werbung; |
| 2. | den Kunden in einer den Abstand und die guten Sitten verletzenden Art und Weise anzulocken; |
| 3. | Waren anzubieten, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden; |
| 4. | die Durchführung von öffentlichen Sammlungen jeder Art und für jeden Zweck auf dem Marktgelände, auch wenn sie im übrigen Gemeindebereich genehmigt sind; |
| 5. | während der Marktzeit Gegenstände, die nicht für den Marktverkehr benötigt werden (z. B. Kisten und dgl.), auf dem Marktgelände abzustellen; |
| 6. | das zusätzliche Anbieten von Waren an der den Marktbesuchern zugewandten Seite des Verkaufsstandes (z. B. Aufstellen von Feldbetten, Kleiderständern, Verkaufstruhen, Mandelbrenn- und sonstigen Kocheinrichtungen und dgl.); |
| 7. | im betrunkenen Zustand den Markt zu besuchen oder am Marktverkehr teilzunehmen; |
| 8. | der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Radfahren, Radschieben und Fahren mit Rollbrettern während der Verkaufszeit auf dem Marktgelände. Dieses Verbot gilt nicht für Sonderfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Krankentransport) sowie für Kinderwagen und Rollstühle; |
| 9. | Tiere auf den Markt mitzunehmen; |
| 10. | das Betteln; |
| 11. | die Verwendung von offenem Licht und Feuer; die Verwendung von Glutöfen, Brennapparaten und Glutpfannen ist nur dann gestattet, wenn sie feuersicher sind und keine Rauch- oder Geruchsbelästigung verursachen; |
| 12. | die Erstellung elektrischer Anschlüsse durch einen Nichtfachmann. |
Die Marktaufsicht steht dem jeweiligen Marktbeauftragten (Marktmeister) der Gemeinde zu.
Er ist beauftragt, im Vollzug dieser Satzung
| 1. | verbindliche Weisungen an alle Inhaber von Verkaufsständen und deren Personal sowie an Besucher zu erteilen und Aufschlüsse von ihnen zu verlangen; |
| 2. | anzuordnen, dass Waren entfernt werden müssen, die entgegen den Bestimmungen dieser Marktsatzung feilgehalten werden. |
Ein Verkäufer kann für einen bestimmten Zeitraum oder für dauernd von der Benutzung der Markteinrichtung ausgeschlossen werden, wenn er
| a) | gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung oder Anordnungen, die auf Grund dieser Marktsatzung ergangen sind, |
| b) | gegen sonstige einschlägige Bestimmungen, |
| c) | gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe, Reinlichkeit und Ordnung auf dem Markt wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt, oder |
| d) | die fälligen Gebühren nicht fristgerecht entrichtet. |
(1) Die Benutzung des Marktgeländes mit Verkaufs- und Vergnügungseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Markt Diedorf übernimmt keine Haftung für die von den Benutzern eingebrachten Sachen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden ihrer Bediensteten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Inhaber von Verkaufs- und Vergnügungsständen haben gegenüber dem Markt Diedorf keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der gesamte Marktbetrieb oder die Benutzung einzelner Standplätze durch bauliche Maßnahmen oder aus sonstigen Gründen im öffentlichen Interesse beeinträchtigt oder unmöglich wird.
(3) Die Inhaber von Verkaufs- und Vergnügungsständen haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(4) Die Inhaber von Verkaufs- und Vergnügungsständen haften dem Markt Diedorf nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihrem Personal oder ihren Beauftragen verursacht wurden.
Weigert sich ein Standplatzinhaber, den Bestimmungen dieser Satzung nachzukommen, kann der Markt Diedorf nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes diese Handlung auf Kosten des säumigen Pflichtigen durchführen.
Von den Vorschriften dieser Satzung kann der Markt Diedorf Befreiung erteilen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung der Interessen betroffener Dritter mit den Belangen einer ordnungsgemäßen Benutzung der Markteinrichtungen vereinbar ist oder wenn Gründe des öffentlichen Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden:
| a) | Verstöße gegen die Marktverkaufszeiten (§ 3), |
| b) | die Durchführung verbotener Veranstaltungen (§ 4), |
| c) | der Verkauf nicht zugelassener Gegenstände (§ 5), |
| d) | Verstöße gegen die Bezugs- und Räumungsbestimmungen (§ 8), |
| e) | Verstöße gegen die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Verkaufsvorrichtungen (§ 9), |
| f) | Verstöße gegen das unberechtigte Aufstellen von Fahrzeugen und die unberechtigte Belegung von Gehwegen, Zugängen und Einfahrten (§ 11), |
| g) | Verstöße gegen die allgemeinen Ordnungsvorschriften (§ 13), |
| h) | Verstöße gegen Anordnungen der Marktaufsicht (§ 14), |
| i) | Verstöße gegen die Bestimmungen über den Ausschluss (§ 15). |
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Abhaltung von Jahrmärkten im Markt Diedorf vom 02.09.1986, vom 31.08.2001 und zuletzt geändert am 27.01.2022, außer Kraft.