Der Markt Diedorf erlässt aufgrund des Art. 18 Abs. 2a Satz 4 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-I) und des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 04.02.1977 (BayRS 2024-1-I) folgende Marktgebührensatzung:
(1) Für die vorübergehende Überlassung von Verkaufsplätzen auf den Diedorfer Jahrmärkten sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
(1) Die Gebühren schuldet jeder,
a) der die Zuweisung eines Verkaufsplatzes für den Markt beantragt hat,
b) dem von den Beauftragten der Gemeinde ein Verkaufsplatz zugewiesen worden ist,
c) der einen Verkaufsplatz während eines Marktes benützt
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Marktgebühr beträgt pro Tag und je angefangenen laufenden Frontmeter Verkaufsplatz 5,00 Euro, bei Ständen, die Getränke oder Speisen zum Verzehr anbieten, 6,00 Euro.
(2) Für die Ausstellung von Kraftfahrzeugen beträgt die Gebühr 50,00 Euro pro Fahrzeug, jedoch mindestens 250,00 Euro.
(3) Die Mindestgebühr beträgt 5,00 Euro pro Stand.
(4) Bei Anschluss an den gemeindlichen Stromkasten ist eine Gebühr von 5,00 Euro zu entrichten. Bei einem Starkstromanschluss ist eine Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der schriftlichen Zuteilung eines Verkaufsplatzes durch die Gemeinde Diedorf oder – falls eine schriftliche Zuteilung nicht vorausging – mit der tatsächlichen Nutzung eines Verkaufsplatzes im Marktbereich.
(2) Die Marktgebühren sind nach erfolgter schriftlicher Platzzuweisung spätestens bis 2 Wochen vor Beginn des Marktes an die Gemeindekasse, sonst sofort bei der Zuweisung des Platzes an den Marktmeister der Gemeinde zu zahlen.
(3) Wenn der schriftlich zugewiesene Verkaufsplatz vom Antragssteller nicht bezogen wird, ist der Zahlungspflichtige nur dann von der Entrichtung der Gebühr entbunden, wenn er die Verhinderung am Marktbesuch der Gemeinde Diedorf spätestens drei Tage vor Beginn des Marktes angezeigt hat.
(4) Wird die Verhinderung nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich oder mündlich angezeigt, wird die Gebühr auch dann erhoben, wenn der Verkaufsplatz an einen anderen Bewerber vergeben werden kann.
(5) Wenn der zugewiesene Verkaufsplatz vom Antragssteller nur teilweise bezogen oder der zugeteilte Platz nicht während der ganzen Marktdauer benützt wird, begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung oder auf Ermäßigung der Gebühr.
Über die Bareinzahlung der Jahrmarktgebühren wird eine Empfangsbestätigung durch den Inkassoberechtigten der Gemeinde (Marktmeister) erteilt. Die Empfangsbestätigung – bei unbarer Entrichtung der Gebühren der von der betreffenden Geldanstalt bestätigte Zahlsein oder Überweisungsabschnitt – ist während des Marktes auf Verlangen dem Beauftragten der Gemeinde (Marktmeister)
vorzuzeigen.
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung für die Erhebung von Marktgebühren vom 02.09.1986, vom 10.12.2002 zuletzt geändert am 27.01.2022 außer Kraft.